Der Fall Achmea – Wirksamkeit von Handelsschiedsklauseln steht in Frage

PrintMailRate-it

Schnell gelesen:

  • Am 6. März 2018 traf der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Fall Achmea eine weitreichende Entscheidung zum Thema Schiedsverfahren (C-284/16, Urteil ECLI: EU: C: 2018: 158).
  • Diese Entscheidung bedeutet nicht nur schwerwiegende Konsequenzen für Investitionsschiedsverfahren, sondern könnte auch negative Auswirkungen für Handelsschiedsverfahren haben und den Grundsatz der Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen, wie im New Yorker Übereinkommen verankert, untergraben.
  • Daher wird Betroffenen dringend empfohlen, geeignete Investitionskanäle zu wählen und Streitbeilegungsklauseln mit äußerster Vorsicht zu gestalten.

​Von Pranas Mykolas Mickus, Hans Lauschke

Die Achmea-Entscheidung betraf eine Bestimmung des bilateralen Investitionsabkommens (BIT) zwischen der Slowakei und den Niederlanden, das 1991 geschlossen wurde. Die wesentlichen Fakten des Falles sind folgende: Die Slowakei öffnete im Jahr 2004 ihren Krankenversicherungsmarkt für private Investoren. Das niederländische Unternehmen Achmea BV. investierte anschließend erheblich in diesen. Nach der Investition schloss die Slowakische Republik den Markt erneut. Hierdurch erlitt Achmea erhebliche Verluste und griff auf ein Schiedsverfahren zurück, wie es im slowakisch-niederländischen BIT vorgesehen war. Ein Schiedsgericht gab der Klage von Achmea statt und verurteilte die Slowakei zu einem Schadensersatz in Höhe von 22 Millionen Euro. Daraufhin focht die Slowakische Republik den Schiedsspruch vor einem zuständigen ordentlichen Gericht in Deutschland an, weil dieser gegen EU-Recht verstoßen habe. Als Folge leitete der Bundesgerichtshof an den EuGH die Frage weiter, ob die Schiedsklausel im BIT mit EU-Recht vereinbar sei. Der EuGH verneinte dies und betonte, dass Investitionsstreitigkeiten auf EU-Ebene vor den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten beigelegt werden müssten und Schiedsgerichte keine solchen Gerichte darstellen würden. Andernfalls würde nach Auffassung des EuGH der Grundsatz der Autonomie des Unionsrechts verletzt, da Fragen des EU-Rechts in diesem Fall eben nicht vor ordentlichen Gerichten der EU-Mitgliedstaaten gelöst werden könnten.

Die Entscheidung hat damit erhebliche Auswirkungen für jene EU-Mitgliedstaaten, die untereinander bilaterale Investitionsabkommen geschlossen haben – in der Folge sind Schiedsklauseln in solchen bilateralen Investitionsabkommen höchstwahrscheinlich ungültig. Während die Entscheidung des EuGH in Bezug auf Investitionsschiedsverfahren in der EU bereits enorme Auswirkungen entfaltet, kann sich die Entscheidung jedoch auch auf die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit auswirken. 

Diese wesentlichen Auswirkungen der Achmea-Entscheidung des EuGH auf die Handelsschiedsgerichtsbarkeit lassen sich durch Betrachtung des folgenden Falles sehr deutlich zeigen: „Frontier Petroleum Services Ltd. gegen die Tschechische Republik“, UNCITRAL (2010). Ein kanadischer Investor investierte erhebliche Beträge in der Tschechischen Republik, indem er ein Joint Venture mit einem tschechischen Staatsunternehmen einging. Die Investition scheiterte jedoch und die Parteien begannen ein Handelsschiedsverfahren, wobei das staatliche Unternehmen vor der Verkündung des Schiedsspruchs Insolvenz anmelden musste. Nachdem das Schiedsgericht den Schiedsspruch erlassen hatte, beantragte der kanadische Investor eine gerichtliche Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs vor einem Gericht der Tschechischen Republik. Das tschechische Gericht verweigerte jedoch die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs. Es begründete seine Entscheidung damit, dass im Falle der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsgerichts eine Verletzung der öffentlichen Ordnung („ordre public“) im Sinne des Artikels V Absatz 2 Buchstabe b des New Yorker Übereinkommens vorläge. Nach diesem kann ein nationales Gericht die Anerkennung und Vollstreckung des Urteils eines Handelsschiedsgerichts verweigern, wenn dies der öffentlichen Ordnung des Landes zuwider laufen würde. Im vorliegenden Fall meldete das staatseigene Unternehmen Insolvenz an und der Grundsatz der gleichrangigen Befriedigung der Gläubiger stelle einen Teil der öffentlichen Ordnung der Tschechischen Republik dar.

Nach Ablehnung der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs berief sich der kanadische Investor auf das BIT zwischen Kanada und der Tschechischen Republik und behauptete, dass die Maßnahmen der Tschechischen Republik gemäß dem BIT zu einer Verletzung ihrer Verpflichtungen führen würden. Daher wurde ein Investitionsschiedsverfahren eingeleitet, woraufhin das Investitionsschiedsgericht prüfte, ob das Gericht der Tschechischen Republik durch seine Weigerung, den Schiedsspruch anzuerkennen und zu vollstrecken, eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ausländischer Investoren aus dem BIT darstellt. Das Investitionsschiedsgericht entschied, dass die Tschechische Republik diesen Grundsatz nicht verletzt habe, da die tschechischen Gerichte gemäß den Regeln des Völkerrechts die Bestimmungen eines internationalen Vertrags ignorieren dürften (in diesem Fall das kanadisch-tschechische BIT), sofern dies nicht gegen den völkerrechtlich verankerten Grundsatz des guten Glaubens verstoße. Dies bedeutet, dass die tschechischen Gerichte bei der Frage, welches internationale Rechtsinstrument anzuwenden wäre, entscheiden dürften, in einem bestimmten Fall eben nicht das BIT anzuwenden, sondern dem New Yorker Übereinkommen Vorrang einzuräumen.

Während der Frontier-Petroleum-Fall bereits in der Vergangenheit für großes Aufsehen in der Schiedsgerichtsbarkeit geführt hatte, ergeben sich im Zusammenhang mit der Achmea-Entscheidung des EuGH völlig neue komplexe Probleme im Bereich der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit.

Um eine Vorstellung davon zu erhalten, wie die Achmea-Entscheidung des EuGH im Zusammenspiel mit dem Frontier-Petroleum-Fall internationale Handelsschiedsverfahren auf EU-Ebene untergraben könnte, nehmen wir an, dass bspw. ein deutscher Investor ein Joint Venture in Litauen gründet. Meinungsverschiedenheiten zwischen den Joint-Venture-Partnern entstehen. Die Parteien greifen auf ein Schiedsverfahren zurück, bei dem der deutsche Investor siegt und diesem Schadensersatz zugesprochen wird. In Litauen muss ein solcher Schiedsspruch für seine Vollstreckbarkeit von einem ordentlichen litauischen Gericht bestätigt werden. Der deutsche Investor wendet sich daher zur Vollstreckung des Schiedsspruchs an das zuständige litauische Gericht. Das Gericht lehnt jedoch die Vollstreckung aus Gründen der öffentlichen Ordnung ab (oder es begeht einen eklatanten Rechtsfehler und erklärt, dass der Gegenstand des Streites nach dem Recht dieses Landes nicht auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden kann). Infolgedessen möchte der deutsche Investor den litauischen Staat wegen Nichtvollstreckung des Schiedsspruchs in Litauen über das ICSID-Schiedsverfahren nach dem deutsch-litauischen BIT verklagen.

Aufgrund der Achmea-Entscheidung des EuGH ist diese Möglichkeit nun jedoch für den deutschen Investor verloren, da sämtliche bilaterale Investitionsabkommen zwischen EU-Mitgliedstaaten nicht mehr durch Schiedsverfahren entschieden werden können. Im Ergebnis birgt die Achmea-Entscheidung in Bezug auf Handelsschiedsverfahren von Investoren in EU-Mitgliedstaaten die folgenden weitreichenden Konsequenzen:

  1. Parteien (Investoren) in Handelsschiedsverfahren können sich bei fehlerhaften Entscheidungen nationaler Gerichte, Schiedssprüche anzuerkennen oder aufzuheben, nicht mehr auf BIT berufen. Dies kann dazu führen, dass Gerichte in bestimmten Fällen politisch sensibler Investitionen ihre Befugnisse missbrauchen, indem sie sich weigern, Schiedssprüche zu vollstrecken, und die Parteien ohne angemessenen Rechtsschutz zurückbleiben;
  2. Die Wirksamkeit der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit wird eingeschränkt, da es jetzt kein Instrument mehr gibt, auf das sich eine Partei stützen kann, wenn ihr Schiedsspruch irrtümlich nicht vollstreckbar erklärt wird;
  3. Investoren mit Sitz in der EU könnten verunsichert werden, da diesen kein neutrales Forum zur Beilegung ihrer Streitigkeiten mehr zur Verfügung gestellt wird und sich diese im Streitfall an nationale Gerichte wenden müssten;
  4. Die Achmea-Entscheidung könnte Londons Ruf als führendes Zentrum für internationale Schiedssachen ab dem Moment des Brexit weiter stärken. Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU könnten Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit über das Vereinigte Königreich umstrukturieren, um die genannten Folgen der Achmea-Entscheidung zu vermeiden und gleichzeitig einen Teil der EU-Vorteile zu erhalten (Anmerkung: Dieser Effekt hängt davon ab, ob der britische Austritt „hard“ oder „soft“ sein wird). 

Zusammenfassend kann die Achmea-Entscheidung, wie oben dargestellt, nicht nur weitreichende Konsequenzen für Investitionsschiedsverfahren, sondern auch enorme negative und oft unterschätzte Auswirkungen für die Handelsschiedsgerichtsbarkeit haben, indem sie den wesentlichen Grundsatz der Durchsetzbarkeit internationaler Handelsschiedssprüche des New Yorker Übereinkommens schwächt. Streitschlichtungsklauseln in Verträgen müssen mehr denn je mit besonderer Sorgfalt erstellt und bereits bestehende Klauseln sollten ausführlich von Experten überprüft werden.

Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Michael Manke

Rechtsanwalt

Associate Partner

​+370 5 2123 590

Anfrage senden

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu