​Änderungen der litauischen Verrechnungspreisregelungen – Mehr Klarheit und Verunsicherung zugleich​​

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Schnell gelesen:

  • Am 1. Januar 2017 tritt ein neues Gesetzbuch über Ordnungswidrigkeiten in der Republik Litauen in Kraft.
  • Das verabschiedete Gesetzbuch führt einen neuen Ansatz bei Bußgeldern im Falle der Nichtbefolgung der Verrechnungspreisregelungen ein und enthält neue Beschreibungen der Konzepte im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen.

  

Änderungen der Verrechnungspreisregelungen

Gemäß dem verabschiedeten Gesetzbuch werden die nachstehenden Änderungen am 1. Januar 2017 in Kraft treten:​​​​​​​
  • Höhere Bußgelder, d.h. die Nichtbefolgung der Verrechnungspreisregelungen kann höhere Bußgelder (zwischen EUR 1.400 und EUR 4.300) mit sich bringen – die bisherige Höhe (zwischen EUR 14 und EUR 579) wird damit we​it überschritten;

  • Bußgelder bei wiederholten Verstößen, d.h. bei wiederholten Verstößen gegen die Verrechnungspreisregelungen kann ein Bußgeld zwischen EUR 2.900 und EUR 5.800 verhängt werden;
  • Die (oben genannten) Bußgelder werden derjenigen Person auferlegt, die dafür verantwortlich ist, dass die Gesellschaft die gesetzlichen Anforderungen erfüllt (z.B. der Geschäftsführer);
  • Breitere Definition des Begriffs „Nichtbefolgung der Verrechnungspreisregelungen“: Gemäß neuem Gesetzbuch liegt eine Nichtbefolgung im Sinne der obigen Definition in folgenden Situationen vor: Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen wurden nicht dokumentiert und/oder die Dokumentation entspricht nicht den Verrechnungspreisregelungen, z.B. der Steuerpflichtige legt die Verrechnungspreisdokumentation nicht innerhalb von 30 Tagen nach Aufforderung durch die Steuerbehörde vor, oder die vorgelegte Dokumentation enthält nur einen Teil der erforderlichen Informationen bzw. es fehlen zum Unternehmensüberblick wesentliche Informationen zur funktionellen Analyse usw. Nach den derzeit noch geltenden Regelungen lieg​t eine Nichtbefolgung nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige die Verrechnungspreis​dokumentation nicht innerhalb von 30 Tagen nach einer Aufforderung durch die Steuerbehörden vorlegt. 
   
Zu beachten ist, dass allg​emeine Steuerstrafen, d.h. 10% bis 50% der zusätzlichen Steuer, weiterhin erhoben werden, sollte das zu versteuernde Einkommen korrigiert werden, ebenso Strafzinsen (0,03% pro Tag). Folglich kann eine Nichtbefolgung der Verrechnungspreisregelungen gemäß den verabschiedeten Änderungen – im Gegensatz zur gegenwärtigen Situation – hohe Bußgelder nach sich ziehen. 
  
Zu beachten ist, dass allgemeine Steuerstrafen, d.h. 10% bis 50% der zusätzlichen Steuer, weiterhin erhoben werden, sollte das zu versteuernde Einkommen korrigiert werden, ebenso Strafzinsen (0,03% pro Tag). Folglich kann eine Nichtbefolgung der Verrechnungspreisregelungen gemäß den verabschiedeten Änderungen – im Gegensatz zur gegenwärtigen Situation – hohe Bußgelder nach sich ziehen.  

 

Anlass

Bisherige
Verrec​​​hnungs-

preisregelungen

Neue
Verrechnungspreis-​​

regelungen

Nichtbefolgung der
Verrechnungspreis-

regelungen

Bußgeld zwischen
EUR 14 und EUR 579

Bußgeld zwischen
EUR 2.900 und EUR 5.800

Bei wiederholten Verstößen

Kein Bußgeld

Bußgeld zwischen
EUR 2.900 und EUR 5.800

Bitte beachten Sie, dass bei Korrektur des zu versteuernden Einkommens allgemeine Steuerstrafen i.H.v. 10 % bis 50 % der zusätzlichen Steuer sowie Strafzinsen erhoben werden können.


 

Unklarheit bei der Anwendung der Änderungen

Obwohl die Änderungen der Verrechnungspreisregelungen bereits im kommenden Jahr in Kraft treten werden, bestehen weiterhin Unklarheiten bei deren Anwendung. Es gibt keine öffentlich zugänglichen Informationen über das anwendbare Bußgeldausmaß (welche Faktoren sind bei der Höhe des Bußgeldes zu berücksichtigen). Zudem liegen keine Informationen vor, wie die Bußgelder verhängt werden (z.B. für jede fehlende Transaktion oder pauschal), und was als wiederholter Verstoß gegen die Verrechnungspreisregelungen gilt (Bezug auf dieselbe oder auf eine neue Transaktion).
  
Im verabschiedeten Gesetzbuch zeigt sich deutlich die verstärkte Bedeutung der Verrechnungspreisdokumentation. Wenn in dieser Dokumentation beispielsweise wesentliche Informationen wie die funktionelle Analyse oder der Unternehmensüberblick fehlen, kann dies als Nichtbefolgung der Verrechnungspreisregelungen eingestuft werden. Allerdings wird nicht näher erläutert, was als Fehlen wesentlicher Informationen in einer Verrechnungspreisdokumentation zu verstehen ist. 
  

Zukünftige Entwicklungen

Aufgrund der Änderungen empfehlen wir Steuerpflichtigen nachdrücklich, alle Verrechnungspreisdokumentationen zu überprüfen, die ihnen vorliegen, oder diese zu erstellen, sollte sich zeigen, dass diese fehlen.
  
Zu beachten ist, dass nur Gerichte Bußgelder verhängen und die Regelungen zu Verrechnungspreisen im neuen Gesetzbuch über Ordnungswidrigkeiten näher auslegen können.  
 

Unsere Empfehlung:

  • Die Verrechnungspreisdokumentation ist für Steuerpflichtige obligatorisch, deren Umsätze in der Steuerperiode vor dem Abschluss konzerninterner Transaktionen den Schwellenwert von EUR 2.896 Mio. überschreiten sowie für alle Finanz- und Versicherungsunternehmen, ungeachtet ihrer Jahresumsätze.

  • Auch wenn gesetzlich keine Dokumentationspflicht besteht, wird Steuerpflichtigen bei Transaktionen mit verbundenen Unternehmen die Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation dringend empfohlen, da im Falle einer Steuerprüfung die Beweislast auf die Steuerbehörde übergeht.
  • Rödl & Partner bietet Ihnen Unterstützung bei der Erstellung von Verrechnungspreisdokumentationen oder bei deren Aktualisierung bzw. bei der Durchsicht der erstellten Verrechnungspreispolitiken und -verfahren an.
  • Rödl & Partner beantwortet gerne alle weiteren Fragen zu den Verrechnungspreisregelungen.​

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Nora Vitkuniene

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