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Rödl & Partner eröffnet Büro in Waterloo, Kanada |
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Neues Einwanderungsgesetz in Mexiko
Seiteninhalt
von Peter de Pay, Rödl & Partner
Am 9. November 2012 ist das neue mexikanische Einwanderungsgesetz (Ley de Migración) in Kraft getreten. Das bereits im Mai 2011 verabschiedete Gesetz soll die Visavergabe vereinfachen und die Rechte von Einwanderern stärken. Zudem sollen die Visa erteilenden Behörden einer stärkeren Kontrolle unterliegen. Für Besucher aus Staaten, mit denen Mexiko ein Abkommen über die Visumsfreiheit bzw. erleichterte Visumsvergabe (sogenannte Sichtvermerksabkommen) geschlossen hat, wozu unter anderem die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gehören, bedeutet das neue Gesetz vor allem vereinfachte Einreise- und Aufenthaltsmöglichkeiten.
Eine der wesentlichsten Neuerungen ist die Änderung der Klassifizierungen der Aufenthaltstitel von „No-Inmigrante“ (FM3), „Inmigrante“ (FM2) und „Inmigrado“ in nunmehr „Visitante“, „Residente Temporal“ und „Residente Permanente“. Als „Visitante“ ist man grundsätzlich zu einem Aufenthalt von 180 Tagen berechtigt und darf rechtsgeschäftliche Aktivitäten im Land vornehmen. Für Besucher aus Staaten, mit denen Mexiko ein Sichtvermerksabkommen geschlossen hat, bedeutet dies, dass sie bei ihrer Einreise lediglich einen Antrag ausfüllen müssen (FMM), in dem neben den persönlichen Angaben der Zweck des Aufenthalts angegeben werden muss. Dieser kann sowohl privater als auch geschäftlicher Natur sein. Für die Aufnahme einer entgeltlichen Tätigkeit in Mexiko ist eine ausdrückliche Bescheinigung des mexikanischen Arbeitgebers, wie sie früher erforderlich war, in diesen Fällen nun nicht mehr notwendig. Zu beachten ist allerdings, dass eine Verlängerung der Aufenthaltsdauer nicht mehr möglich ist. Auch die Änderung des Aufenthaltstitels während des Aufenthalts in Mexiko ist nur in einigen (humanitären) Ausnahmefällen möglich.
Einen Daueraufenthalt von mehr als 180 Tagen erlaubt dagegen der Aufenthaltstitel als „Residente“. Dafür ist zunächst ein Visum bei der mexikanischen Botschaft oder konsularischen Vertretung in dem Herkunftsland zu beantragen. Nach der Einreise ist zwingend vorgeschrieben, innerhalb von 30 Kalendertagen bei der örtlichen Ausländerbehörde vorstellig zu werden, um eine Aufenthaltsgenehmigung in Form eines Ausweises zu erhalten. Bei einem Aufenthaltstitel als „Residente Temporal“ wird eine Aufenthaltsdauer von bis zu vier Jahren erlaubt. Danach kann ein Antrag auf „Residente Permanente“ gestellt werden, was nach alter Gesetzeslage einen vorherigen Aufenthalt von mindestens fünf Jahren erforderte. Ein Antrag auf Erhalt eines Aufenthaltstitels als „Residente Permanent“ kann zudem unter besonderen Umständen auch schon vor Ablauf der Vierjahresfrist gestellt werden. Diese Möglichkeit besteht in Fällen der Familienzusammenführung oder beim Anwerben von Führungskräften nach Maßgabe eines festgelegten Punktesystems. Beide Formen des Aufenthaltstitels „Residente“ erlauben im Gegensatz zum „Visitante“ die mehrfache Einreise.
Für die bereits im Land ansässigen Ausländer, die noch die früheren FM3- und FM2-Aufenthaltstitel führen, werden diese Titel bei dem jährlichen Antrag auf Verlängerung des Aufenthalts nach Maßgabe der neuen Kriterien in die jeweils neuen Kategorien automatisch überführt. Dabei werden Antragsteller feststellen müssen, dass die Gebühren für die Beantragung der Aufenthaltsgenehmigungen sich fast verdoppelt haben.
Letztendlich bleibt abzuwarten, ob die durch das neue Gesetz beabsichtigte Liberalisierung der Einwanderungspolitik auch in der Praxis die erhoffte Vereinfachung der Einreisebestimmungen bringt. So ist etwa noch unklar, wie eine gesetzlich vorgeschriebene Quotenregelung umgesetzt werden kann, mit der die Einreise von Personen eingeschränkt werden soll, die eine entgeltliche Tätigkeit in Mexiko aufnehmen wollen.
Kontakt
Dr. Dirk Oetterich, LL.M.
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