Neues DBA zwischen Deutschland und der Türkei in Kraft

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von Dennis Kleine-König, Rödl & Partner Köln

Am 1. August 2012 wurden die Ratifikationsurkunden zwischen Deutschland und der Türkei ausgetauscht. Damit trat das neue Doppelbesteuerungsabkommen nunmehr in Kraft. Gemäß Art. 30 Abs. 2 ist es rückwirkend ab dem 1. Januar 2011 anzuwenden.


Das Vorgängerabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und der Türkei wurde am 21. Juli 2009 gekündigt. Es ist somit für steuerrelevante Tatbestände ab dem 1. Januar 2011 nicht mehr anwendbar. Dieser abkommenslose Zustand wurde durch die Rückwirkung des neuen Abkommens beseitigt. 

Das neue DBA orientiert sich im Wesentlichen am OECD-Musterabkommen. Nachfolgend sollen wichtige Punkte des alten und des neuen Abkommens zwischen der Türkei und Deutschland dargestellt werden.
 
In Art. 5 Abs. 3 des Abkommens wird die Dauer der Begründung einer Bau- oder Montagebetriebsstätte wie bislang bei Überschreitung einer Frist der Montagetätigkeit von mehr als 6 Monaten geregelt. Allerdings enthält die Regelung des Art. 5 Abs. 3 eine bedeutende Neuerung. So wurden Regelungen zur Dienstleistungsbetriebsstätte gemäß dem OECD-Musterkommentar übernommen. Die Regelung entspricht der Regelung des bisherigen Art. 14, an der die türkische Seite festhalten wollte.
 
Signifikante Neuerungen enthält das DBA nunmehr hinsichtlich der Minderung der Quellensteuersätze für Schachtelbeteiligungen. Ist etwa eine deutsche Kapitalgesellschaft an einer türkischen Kapitalgesellschaft zu mindestens 25 Prozent beteiligt, so kommt ein Quellensteuersatz von nur 5 Prozent zur Anwendung. Dieser Quellensteuersatz gilt allerdings explizit nicht für Ausschüttungen an Personengesellschaften. Hier kommt ein Quellensteuersatz, wie bei allen sonstigen Ausschüttungen, in Höhe von 15 Prozent zur Anwendung. Dies entspricht auch dem nationalen türkischen Steuersatz.
 

Fiktive Anrechnung von Quellensteuer entfällt

Wie im Vorgängerabkommen enthält auch das neue DBA keine Reduktion der Quellensteuer auf die Entnahme von Betriebsstättengewinnen. Somit ist in diesen Fällen auch weiterhin die Branch Remittance Tax in Höhe von 15 Prozent zu beachten.

Bei Zinsen wurde der DBA-Quellensteuersatz von 15 Prozent auf 10 Prozent reduziert. Dieser Steuersatz entspricht dem Quellensteuersatz auf Zinsen nach türkischem Steuerrecht.

Der Quellensteuersatz für Lizenzgebühren bleibt wie im Vorgängerabkommen bei 10 Prozent.

Eine signifikante Änderung enthält Art. 16. Die Regelungen zur Besteuerung von Geschäftsführern entfällt. Nach der Neuregelung werden nunmehr diese Bezüge von der Besteuerung in Deutschland freigestellt und nur am Tätigkeitsstaat Türkei besteuert. Eine Besteuerung am Wohnsitzstaat unterbleibt, vorbehaltlich der Anwendung des Progressionsvorbehalts.

Bezüglich der Vermeidung der Doppelbesteuerung ist zu beachten, dass eine fiktive Anrechnung von Quellensteuern im neuen DBA nicht mehr möglich ist. Weiterhin gilt bei Dividenden die Freistellungsregelung erst ab einer Beteiligung von 25 Prozent. Auch wurde, wie in anderen DBA üblich, eine Aktivitätsklausel für Betriebsstätten eingeführt. Diese verweist auf die außensteuerrechtlichen Regelungen.

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Korhan Dengiz

Auditor (Türkei), Tax Consultant (Türkei)

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