Fixkostenzuschuss im Zusammenhang mit COVID-19

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Am 13. Mai 2020 hat das Bundesministerium für Finanzen die Fixkostenzuschuss-Richtlinie veröffentlicht. Diese regelt die Kriterien für Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten.

 

​Begünstigte Unternehmen

Fixkostenzuschüsse dürfen nur Unternehmen gewährt werden, welche kumultativ folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich
  • Das Unternehmen übt eine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich aus, die zu betrieblichen Einkünften führt.
  • Das Unternehmen darf in den letzten 3 veranlagten Jahren nicht vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 20 KStG betroffen gewesen sein und über das Unternehmen darf in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftige Finanzstrafe (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz verhängt worden sein.
  • Das Unternehmen erleidet einen COVID-19 verursachten Umsatzausfall.
  • Das Unternehmen darf sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten befunden haben (Art 2 Z 18 der EU-Verordnung 652/2014 vom 17. Juni 2014).
  • Das Unternehmen hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung.

 

Folgende Unternehmen sind jedoch von der Gewährung eines Fixkostenzuschusses ausgenommen:

  • Kreditinstitute gemäß BWG,
  • Versicherungsunternehmen gemäß VAG,
  • Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß WAG 2018,
  • Pensionskassen gemäß PKG,
  • Non-Profit-Organisationen gemäß § 34 bis 47 BAO
  • Im alleinigen oder mehrheitlichen Eigentum (mittelbar oder unmittelbar) von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen,
  • Unternehmen, die zum 31. Dezember 2019 mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigt haben und die im Betrachtungszeitraum mehr als 3 Prozent der Mitarbeiter gekündigt haben, statt Kurzarbeit zu beantragen (Ausnahme auf Antrag möglich),
  • Unternehmen, die Zahlungen aus dem NPO-Unterstütztungsfonds bezogen haben.

 

Definition der Fixkosten

Fixkosten sind Aufwendungen aus einer operativen inländischen Tätigkeit, die unter einen oder mehrere der folgenden Punkte fallen:

  • Geschäftsraummieten und Pacht (unmittelbarer Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens notwendig);
  • Betriebliche Versicherungsprämien;
  • Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, sofern diese nicht an verbundenen Unternehmen als Kredite oder Darlehen weitergegeben wurden;
  • Finanzierungskostenanteil der Leasingraten;
  • Betriebliche Lizenzgebühren, sofern die empfangende Körperschaft nicht unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörig ist oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters steht;
  • Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation;
  • Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware (mindestens 50 Prozent Wertverlust aufgrund der COVID-19-Krise);
  • Angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen (natürliche Personen als Einzel- oder Mitunternehmer);
  • Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen; und
  • Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.

 

Versicherungsleistungen, welche die obigen Kosten abdecken, sind abzuziehen.

 

​Umsatzausfall

Die Höhe des Fixkostenzuschusses hängt vom Umsatzausfall ab. Für die Berechnung des Umsatzausfalls ist auf die für die Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung maßgebenden Waren- und/oder Leistungserlöse abzustellen (Kennzahlen 9040 und 9050 Formular E1a). Es sind hierbei die entsprechenden Werte des 2. Quartals 2020 jenen des 2. Quartals 2019 gegenüberzustellen. Abweichend davon kann auch einer der folgenden Betrachtungszeiträume für die Ableitung des Umsatzausfalls gewählt werden:

 

 

Anträge können für maximal 3 Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen, gestellt werden. Der Umsatzausfall ergibt sich hierbei aus dem Vergleich zum jeweils entsprechenden Zeitraum des Vorjahres.

 

​Staffelung der Fixkosten

Der Fixkostenzuschuss ist nach der Höhe des Umsatzausfalls gestaffelt und muss mindestens 2.000 Euro betragen:

 

Der Fixkostenzuschuss ist zu reduzieren um:

  • Zuwendungen von Gebietskörperschaften, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise geleistet wurden,
  • Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz und
  • Zahlungen aus dem Härtefallfonds bei Anträgen ab 19. August.

 

Zahlungen im Zusammenhang mit der Kurzarbeit sind nicht in Abzug zu bringen.

 

Der Fixkostenzuschuss ist mit 30 Mio. Euro (25 Prozent Fixkostenzuschuss) bzw. 60 Mio. Euro (50 Prozent Fixkostenzuschuss) oder 90 Mio. Euro (75 Prozent Fixkostenzuschuss) begrenzt. Bei Konzernen steht der Maximalbetrag nur einmal zu und richtet sich nach jenem Unternehmen, das den höchsten Umsatzausfall zu verzeichnen hat.

 

Wird der Umsatzausfall auf Basis des 2. Quartals 2020 berechnet, sind als Bemessungsgrundlage für den Zuschuss die Fixkosten vom 16. März bis zum 15. Juni 2020 heranzuziehen. Bei der Wahl eines abweichenden Betrachtungszeitraumes sind die Fixkosten des entsprechenden Betrachtungszeitraumes für die Berechnung des Zuschusses maßgeblich.

 

​Auszahlung des Fixkostenzuschusses

Fixkostenzuschüsse müssen bis 31. August 2021 über FinanzOnline beantragt werden. Die Auszahlung kann in folgenden Tranchen beantragt werden:

  • Ab 20. Mai 2020: erste Tranche iHv 1/3 des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses
  • Ab 10. August 2020: zweite Trance iHv 1/3, somit maximal 2/3 des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses (zusätzlich Wertverlust saisonaler Ware)
  • Ab 19. November 2020: dritte Tranche auf Basis qualifizierter Daten aus dem Rechnungswesen (Vornahme inhaltlicher Korrekturen und Gegenrechnungen)
  •  

    Für die Auszahlungen der ersten und gegebenenfalls der zweiten Tranche sind die Umsatzausfälle und die Fixkosten bestmöglich zu schätzen. Für die Auszahlung des Zuschusses ist eine inländische Kontoverbindung notwendig.

     

    Für die Ermittlung des geschätzten Umsatzausfalls der ersten Tranche ist, abweichend zu den obigen Ausführungen, auf die Umsätze gemäß UStG abzustellen. Den Umsätzen des gewählten Betrachtungszeitraums des Jahres 2020 ist ein entsprechend langer Vergleichszeitraum 2019 gegenüberzustellen. Die Umsätze des Vergleichszeitraumes sind zu ermitteln, indem der Durchschnitt der jeweiligen Monate des Vergleichszeitraumes gebildet wird. Bei einem Betrachtungszeitraum 16. März bis 15. Mai 2020 und dem entsprechenden Vergleichszeitraum 16. März bis 15. Mai 2019 sind die Umsatzdaten des Vergleichszeitraumes aus den Umsatzdaten März, April und Mai 2019 (Umsätze März bis Mai/3*2) abzuleisten. Alternativ kann vereinfachend ein Vergleich der Umsätze des 2. Quartals 2019 mit den prognostizierten Umsätzen des 2. Quartal 2020 gegenübergestellt werden.

     

    ​Antragstellung und Verpflichtungserklärung

    Die Antragstellung erfolgt über FinanzOnline. Der Antrag auf Gewährung des Fixkostenzuschusses hat eine Darstellung der geschätzten bzw. tatsächlichen Umsatzausfälle und Fixkosten zu enthalten. Die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten ist durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu bestätigen und einzubringen. Wird in der ersten Tranche ein Zuschuss von nicht mehr als 12.000 Euro beantragt, muss der Antrag nicht durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Wird im Zuge der ersten Trance ein Zuschuss in Höhe von mehr als 12.000 Euro jedoch höchstens 90.000 Euro beantragt, kann sich die Bestätigung des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers auf eine Bestätigung der Plausibilität beschränken.

     

    Neben der Bestätigung der Voraussetzungen für den Fixkostenzuschuss hat sich der Antragsteller zu verpflichten:

    • auf die Erhaltung der Arbeitsplätze Bedacht zu nehmen,
    • keine Beschlüsse von Dividendenauszahlungen vom 16. März 2020 bis zum 16. März 2021 zu fassen und darüber hinaus bis 3 Monate nach der letzten Auszahlung des Fixkostenzuschusses eine maßvolle Dividendenpolitik zu verfolgen,
    • keine Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns aufzulösen und den Fixkostenzuschuss nicht zur Zahlung von Gewinnausschüttungen, zum Rückkauf von Aktien oder zur Zahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer zu verwenden,
    • den zuständigen Behörden auf Aufforderung sämtliche Unterlagen zur Prüfung der Fixkostenzuschüsse vorzulegen.
    •  

      ​Steuerliche Beandlung des Zuschusses

      Der Zuschuss ist nicht zu versteuern, er reduziert jedoch die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr.

       

      ​Sonstiges

      Auf die Gewährung des Zuschusses besteht kein Rechtsanspruch. Die nachträgliche Überprüfung der Fixkostenzuschüsse erfolgt durch die Finanzämter. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, dass die dem Zuschuss zugrundeliegenden Verhältnisse nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, werden die Zuschüsse insoweit zurückgefordert. Förderungsmissbrauch zieht zudem strafrechtliche Konsequenzen nach sich.

Kontakt

Contact Person Picture

Mag. Matthias Werner, LLM.

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer

Associate Partner

+43 1 7124 114 59

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