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Termin 30. September 2019 

Bestätigung für spendenbegünstigte Vereine

 

Der Verbleib in der vom BMF geführten Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen ist an die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers geknüpft, die binnen neun Monaten nach dem Abschlussstichtag jährlich dem Finanzamt Wien 1/23 vorzulegen ist, worin der Wirtschaftsprüfer nach Durchführung einer Prüfung des Rechnungs- oder Jahresabschlusses das Vorliegen der einkommensteuerlichen Voraussetzungen bestätigt.

 

Firmenbuch: elektronische Einreichung des Jahresabschlusses

 

Die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften, verdeckten Kapitalgesellschaften, Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften und bestimmten Genossenschaften mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2018 sind bis zum 30. September 2019 beim Firmenbuch elektronisch einzureichen und offenzulegen. Vergessen Sie nicht, dass innerhalb dieser Frist mittelgroße und große GmbHs bzw. AGs auch den Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses einreichen müssen.

 

Mit welchen Konsequenzen ist bei Nichteinhaltung zu rechnen? Bei nicht fristgerechter Einreichung droht eine automatische Zwangsstrafe von mind. 700 Euro pro Geschäftsführer (Vorstand) und Gesellschaft. Wird trotz Verhängung einer Strafe der Jahresabschluss nicht offengelegt, so folgen alle zwei Monate automatisch weitere Zwangsstrafen, bis der Jahresabschluss beim Firmenbuch hinterlegt ist.

 

Bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften erhöht sich die Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren auf das Dreifache, also mind. 2.100 Euro pro Organ und Gesellschaft. Bei großen Kapitalgesellschaften sogar auf das Sechsfache, also mindestens 4.200 Euro pro Organ und Gesellschaft. Bei Kleinstkapitalgesellschaften halbiert sich der Strafrahmen und beträgt 350 Euro.

 

Hinweis: Für die Fristeinhaltung ist das Einlangen bei Gericht relevant. Da es erfahrungsgemäß bei der elektronischen Einreichung durchaus zu Verzögerungen wegen Überlastung der Server kommen kann, empfiehlt sich, einen Zeitpuffer einzuplanen.

 

 

Rückwirkende Umgründungsvorgänge

 

Um in den Genuss des Umgründungssteuerrechts zu kommen, sind rückwirkende Umgründungen zum Stichtag 31. Dezember 2018 bis spätestens 30. September 2019 beim Firmenbuch bzw. beim zuständigen Finanzamt anzumelden.

 

Herabsetzung der Vorauszahlungen an Einkommen bzw. Körperschaftsteuer 2019

 

in Herabsetzungsantrag für die laufenden Vorauszahlungen an Einkommen- und Körperschaftsteuer 2019 kann bis zum 30. September 2019 gestellt werden. Dem Antrag sollte eine Prognosenrechnung für das Jahr 2019 beigelegt sein.

 

Hinweis: Für die Herabsetzung der Beiträge zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft kann bis zum 31. Dezember 2019 ein Herabsetzungsantrag gestellt werden, wenn der voraussichtliche Gewinn unter der vorläufigen Beitragsgrundlage liegt.

 

Letzte Möglichkeit der (elektronischen) Antragstellung auf Vorsteuererstattung von in anderen EU-Ländern angefallenen Vorsteuern

 

Der Erstattungszeitraum umfasst mindestens drei Monate und max. ein Kalenderjahr. Zu beachten sind die Mindesterstattungsbeträge (50 Euro im Kalenderjahr, 400 Euro im Quartal). Dabei gilt es auf die lokal unterschiedlichen Bestimmungen den Vorsteuerabzug betreffend zu achten. Häufig sind Verpflegungskosten, Bewirtungsaufwand, Hotelkosten und PWK-Aufwendungen nicht vorsteuerabzugsfähig und daher auch nicht erstattungsfähig.

 

Termin 1. Oktober 2019 

Mit Beginn der Anspruchsverzinsung ab 1. Oktober 2019 für Nachzahlungen bzw. Gutschriften aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer 2018 kommt es zur Verrechnung von Zinsen iHv 1,38 Prozent pa. Zur Vermeidung kann eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung getätigt werden. Anspruchszinsen unter 50 Euro werden nicht vorgeschrieben (Freigrenze).

 

Hinweis: Anspruchszinsen sind ertragsteuerlich neutral. Damit sind Zinsaufwendungen nicht absetzbar und Zinserträge steuerfrei. Im Falle einer zu erwartenden Gutschrift kann es sich in Anbetracht des niedrigen Zinsniveaus lohnen, die Steuererklärung erst später einzureichen. Die Anspruchszinsen i.H.v 1,38 Prozent pa. entsprechen einer Verzinsung vor Abzug der KESt i.H.v rund 1,90 Prozent pa.

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Mag. Matthias Werner, LLM.

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer

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+43 1 7124 114 59

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