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veröffentlicht am 9. April 2015
Das Bundesdatenschutzgesetz verlangt die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten (bDSB), wenn gewisse Merkmale im Unternehmen gegeben sind. Aber auch, wenn kein bDSB bestellt werden muss, muss das Unternehmen das Gesetz einhalten. Was also zu tun ist und welchen Nutzen dies auch für das Unternehmen darstellen kann, zeigt dieser Beitrag.
Lange galt und gilt vermutlich auch in Teilen heute noch: Das Bundesdatenschutzgesetz wird eher als Behinderung der betrieblichen Praxis und Hürde zur Wettbewerbsfähigkeit angesehen – sperrig, antiquiert, losgelöst vom Zeitgeist, etc.
Der Ausübung der Schulungsfunktion kommt eine große Bedeutung zu. Alle MitarbeiterInnen sind in die Erfordernisse des Datenschutzes und der Datensicherheit einzuweisen und aktuell zu halten. Mit unternehmensspezifischen Beispielen, angereichert durch generelle Fallbeispiele, sind MitarbeiterInnen zu sensibilisieren. Der weiterführende Nutzen für das Unternehmen ist, dass jede/r MitarbeiterIn auch DatenschutzbotschafterIn des Unternehmens ist und sich im eigenen Aufgabengebiet korrekt verhält sowie bei konkreten Anfragen auch konkrete Antworten geben kann.
Betroffene sind natürliche Personen, bei denen der Grund gegeben sein kann, dass das Unternehmen personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt. Das können Kunden, eigene MitarbeiterInnen, MitarbeiterInnen der Geschäftspartner und viele mehr sein. Jeder hat das Recht, Auskunft bei einem Unternehmen zu verlangen. Und hier bestätigt es sich, ob das gegebene Werteversprechen „Datenschutz und Datensicherheit” greift. Wenn jemand Auskunft verlangt, soll er diese auch prompt und zuverlässig erhalten.
Der bDSB führt das seitens der verantwortlichen Stelle (das Unternehmen) zu erstellende Verfahrensverzeichnis und macht dies in Form eines Jedermannverzeichnisses für alle zugänglich. Hierüber kann sich ein Dritter einen Eindruck verschaffen, wie das Unternehmen mit automatisierten Verfahren und der Datenverarbeitung insgesamt umgeht. Aus Sicht der Unternehmensführung hat dieses Verzeichnis ebenso eine wichtige Bedeutung. Kann sie doch mit dem Erstellen und Pflegen eines solchen Verzeichnisses einen rechtskonformen Umgang bei neuen IT-Projekten sicherstellen.
Zur wirksamen Umsetzung von Datenschutz und Datensicherheit muss das Unternehmen angemessene technische und organisatorische Maßnahmen (Funktionstrennung, Rechtekonzept, Umgang mit Datenträgern u. v. m.) ergreifen. Der bDSB muss diese TOMs regelmäßig kontrollieren. Gerade im kommunalen Umfeld, bei dem ein Unternehmen über verschiedene Ebenen IT-Services bezieht (eigene IT, IT der Stadt, IT des kommunalen Rechenzentrums, Dritte), können solche TOMs sehr unübersichtlich werden. Aus Sicht der Unternehmensleitung sind die Ergebnisse solcher Kontrollen steuerungsrelevant und somit mehr als nützlich.
Bei bestimmten risikoreichen Datenverarbeitungen ist eine besondere interne Kontrolle vorzunehmen. Die Vorabkontrolle soll zeitlich vor der Inbetriebnahme stattfinden und beinhaltet eine Prüfung durch den bDSB, ob besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen gegeben sind. Riskante Verfahren sind z. B. umfassende Personalinformationssysteme, Videoüberwachungen, GPS-Ortungen, etc. Gerade in kommunalen Unternehmen fallen im Bereich der Ver- und Entsorgung sowie im Bereich von Gesundheit und Sozialem ständig solche Daten und Informationen an. Aus Sicht der Unternehmensleitung sind dies wertvolle Hinweise für die Steuerung entsprechender IT-Projekte.
Ein bDSB ist nicht für eine rechtskonforme Aufbau- und Ablauforganisation verantwortlich, er soll auf diese in verschiedenster Weise (siehe u. a. oben) hinwirken. Das erfolgt u. a. durch Mitwirken bei der Entwicklung von Richtlinien und Vereinbarungen, bei der Umsetzung von Auftragsdatenverarbeitungen u. v. m. In der Regel erlangt der bDSB über die Zeit eine wertvolle Methodenkompetenz (konzeptionelles Arbeiten, Instrumenten-Know-how für Projektsteuerung, etc.), die in vielerlei Hinsicht nützlich für das Unternehmen sein kann.
Falk Hofmann
ISO/IEC27001/KRITIS -Auditor
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