Gesetzgeber beschließt Möglichkeit zur Zahlungsverweigerung für Strom- und Gasverträge

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veröffentlicht am 01. April 2020

 

Verbraucher haben beginnend mit dem 01.04.2020 das Recht, (Abschlags-)Zahlungen aus Strom- oder Gaslieferverträgen, die vor dem 08.03.2020 geschlossen wurden, zu verweigern, wenn dem Verbraucher infolge von Umständen, die auf die Ausbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus zurückzuführen sind, die Zahlung ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht möglich wäre. Gleiches gilt für sogenannte Kleinstunternehmen, deren wirtschaftliche Grundlagen gefährdet sind. Die Regelung gilt bis zum 30.06.2020. Eine Nachweispflicht für den Schuldner sieht das Gesetz nicht vor.

 

Diese Regelung kann sich negativ auf die Liquidität der Versorger auswirken. Einerseits bleiben in den nächsten Wochen und Monaten möglicherweise (Abschlags-)Zahlungen der Kunden aus, andererseits sind die Energieversorger trotzdem verpflichtet staatliche Abgaben, Umlagen sowie Netzentgelte abzuführen. Daher sollte die Liquiditätsentwicklung in den Vertriebssparten – insbesondere im Stromvertrieb – aufmerksam beobachtet werden. Mehr als 2/3 des Strompreises sind exogene Preisbestandteile (inkl. Netzentgelte) die weiterhin regelmäßig aus dem Unternehmen abfließen und im Kontext der jetzt getroffenen Regelung – zumindest teilweise – vorfinanziert werden müssen.

 

Sollte der Energieversorger durch die Nichtzahlung in wirtschaftliche Schwierigkeiten kommen, ist die Leistungsverweigerung des Schuldners ausgeschlossen. Der Schuldner kann in diesem Fall allerdings den Vertrag kündigen.

 

 

 

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