Aktuelle ESG- und Produkt-Compliance – Neue regulatorische Anforderungen durch den EU-Green Deal

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 28. August 2024 | Lesedauer ca. 8 Minuten

​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​Die Wiederwahl der EU-Kommissionpräsidentin im Juli 2024 unterstreicht, dass die Umsetzung des europäischen „Green Deal“ voraussichtlich konsequent fortgeführt werden wird. Nachfolgend finden sich sowohl ein Update zu ​​bereits vorgestellten ESG-Compliance-Regelungen​ sowie Erläuterungen weiterer aktueller Verordnungen, Richtlinien und Initiativen im Rahmen des Green Deal (z.B. Lieferkettengesetz, Entwaldungsverordnung, CO2-Grenzausgleichsabgabe, Ökodesign-Verordnung, Recht-auf-Reparatur-Richtlinie, Batterie-Verordnung, Green-Claims- / ECGT-Richtlinien, Initiative für nachhaltige Textilien). Im Zusammenhang mit der ESG-relevanten Ökodesign-VO werden auch kurz die Neuerungen der allgemeinen Produkt-Compliance (Produktsicherheits-Verordnung, Produkthaftungs-Richtlinie) beleuchtet. Für Unternehmen bleibt es wichtig, den Überblick über die neuesten Entwicklungen im Bereich der ESG- und Produkt-Compliance-Gesetzgebung und die damit einhergehen​den neuen regulatorischen Anforderungen und Pflichten im Blick zu behalten. ​





​EUDR - Entwaldungsfreie Lieferketten

Die EUDR (EU Deforestation Regulation (EU) 2023/1115) erfasst neben Holz nun auch solche Rohstoffe, deren Verbrauch eine wichtige Ursache für Entwaldung und Waldschädigung darstellt - Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme und Soja. Die EUDR verbietet Import, Handel und Ausfuhr dieser Rohstoffe und bestimmter Erzeugnisse daraus, wie z.B. Schokolade, Sojaöl oder Luftreifen aus Kautschuk, soweit sie nicht folgende Bedingungen erfüllen:

  • Herkunft aus entwaldungsfreien Flächen (Stichtag 31. Dezember 2020),
  • Erzeugung gem. den einschlägigen Rechtsvorschriften des Ursprungslandes,
  • Vorliegen einer Sorgfaltserklärung. 

Verpflichtet werden sog. „Marktteilnehmer“ und „Händler“, also Unternehmen oder Unternehmer, die diese relevanten Rohstoffe oder Erzeugnisse in der EU gewerblich in den Verkehr bringen (d.h. erstmals verkaufen) oder bereitstellen (d.h. weiterverkaufen) bzw. aus der EU ausführen. Die EUDR findet ab 31. Dezember 2024 für große und mittlere Unternehmen und ab 30. Juni 2025 auch für Klein- und Kleinstunternehmen Anwendung.

Wichtig ist zu berücksichtigen, dass die „einschlägigen Rechtsvorschriften des Ursprungslandes“ dabei nicht lediglich die forstbezogene bzw. waldschützenden Regelungen, sondern explizit auch die Gesetzeslage zu Landnutzungsrechten, Umweltschutz, Menschenrechten inkl. Arbeitnehmerrechten und Rechten indigener Völker sowie Steuer-, Korruptionsbekämpfungs-, Handels- und Zollvorschriften umfassen.

Als Sanktionen für Verstöße drohen u.a. Bußgelder von bis zu 4 % Jahresumsatz, Gewinnabschöpfung, Beschlagnahme hergestellter Erzeugnisse, Einfuhrverbote sowie der Ausschluss von der öffentlichen Vergabe. 

Eine mögliche Ausweitung der CO2-relevanten Schutz- bzw. Speichergebiete (z.B. Grünland, Torf- und Feuchtgebiete) sowie der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse (z.B. Mais, Biokraftstoffe) wird durch die Kommission bis Mitte 2025 geprüft.


CBAM-CO2-Grenzausgleichssystem 

Mit der CBAM-Verordnung (Carbon Border Adjustment Mechanism (EU) 2023/956) wird eine neue CO2-Emissionsregulierung und -bepreisung zur Erreichung der EU-Klimaschutzziele („Senkung um 55% bis 2030“ - EU-Klimagesetz 2021/1119​) geschaffen. Die CBAM betrifft dabei Produkte / Waren, die außerhalb der EU hergestellt werden und somit nicht durch das interne EU-Emissionshandelssystem (ETS-RL 2003/87/EG)​ erfasst werden. Die CBAM soll die sog. „CO2-Verlagerung“ bekämpfen, bei der Unternehmen die Produktion energie- bzw. emissionsintensiver Waren in Länder mit weniger strengen Emissionsvorschriften verlagern. Erfasst sind der Import von Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, elektrischer Strom, Düngemittel und Wasserstoff sowie einige vor- und nachgelagerte (insb. Eisen- und Stahl-) Produkte.

Die volle Anwendung der CBAM-Verpflichtungen erfolgt nach einem Übergangszeitraum (seit 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025) schließlich ab dem 1. Januar 2026. Im Übergangszeitraum fallen nur Registrierungs- (CBAM-Anmelder/Deklarant) und Berichtspflichten (quartalsweiser CBAM-Bericht) an, aber noch keine finanziellen Abgabe- bzw. Zertifikatsnachweispflichten. Ab 2027 dürfen schließlich nur noch zugelassene CBAM-Anmelder/Deklaranten CBAM-relevante Waren importieren. In der jährlichen CBAM-Erklärung müssen sie die Warenmenge, deren CO2-Emissionen sowie deren Ausgleich durch entsprechende CO2-Zertifikate nachweisen. 

Bereits im Übergangszeitraum sind die zuständigen nationalen Behörden befugt, bei Verstößen gegen die CBAM-Berichtspflicht, nach Aufforderung zur Berichtigung, verwaltungsrechtliche Sanktionen zu erheben. 

Bis 2030 sollen zudem sämtliche Wirtschaftssektoren des EU-Emissionshandelssystem (ETS) auch vom CBAM-Grenzausgleichssystem erfasst werden, also z.B. auch Nichteisenmetalle (inkl. Legierungen, Gussprodukte), Kalk und Gips (inkl. Gipskartonplatten), Zellstoff und Papier/Karton, Dämmmaterial aus Mineralwolle sowie Glas und Glasfasern.


Am 18. Juli 2024 trat die neue Ökodesign-Verordnung (ESPR - Ecodesign for Sustainable Products Regulation (EU) 2024/1781) als Nachfolgerin der Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG​ in Kraft. Die ESPR zielt nunmehr umfassend darauf ab, die Nachhaltigkeit von Produkten zu verbessern. Berücksichtigt werden u.a. Aspekte wie Funktionsbeständigkeit, Zuverlässigkeit, Wiederverwendbarkeit, Nachrüstbarkeit, Reparierbarkeit, die Möglichkeit der Wartung und Instandsetzung, Verbrauch und Effizienz hinsichtlich Energie, Wasser und anderer Ressourcen, Rezyklatanteil, die Möglichkeit der Wiederaufarbeitung, des Recycling- und Materialverwertung sowie schließlich die Umweltauswirkungen, einschließlich des CO2-Fußabdrucks und des Umweltfußabdrucks.

Nicht anwendbar ist die ESPR lediglich auf z.B. Lebens- und Futtermittel, Arzneimittel und lebende Organismen. Kraftfahrzeuge sind ausgenommen, soweit die EU anderweitig Kfz-spezifische Produktanforderungen geregelt hat. 

Die konkreten Anforderungen für bestimmte Produktgruppen wird die EU-Kommission durch weitere sog. „delegierte Rechtsakte“ spezifizieren. Im Fokus dabei sind bis April 2025 zunächst Produkte aus folgenden Bereichen: Eisen und Stahl, Aluminium, Textilien (insbesondere Bekleidung und Schuhwerk), Möbel (inkl. Matratzen, Reifen, Waschmittel, Anstrichmittel, Schmierstoffe, Chemikalien, bestimmte energieverbrauchsrelevante Produkte, Produkte der Informations- und Kommunikationstechnologie und sonstige Elektronikgeräte. Für Unternehmen besteht nach Einführung der produktbezogenen delegierten Rechtsakte eine Übergangszeit zur Umstellung von mindestens 18 Monaten. 

Die ESPR selbst regelt aber bereits die verpflichtende Einführung eines „Digitalen Produktpasses“ und stellt den einen allgemeinen Grundsatz zur Verhinderung der Vernichtung unverkaufter Ware auf. Ein ausdrückliches Vernichtungsverbot gilt ab Sommer 2026 für Bekleidung und Schuhe.

Neben möglichen Sanktionen droht bei Verstößen vor allem neuerdings bei „Nichtkonformität eines Produkts mit den Ökodesign-Anforderungen“ eine Schadensersatzhaftung des Herstellers, Importeurs oder u.U. sogar des Fulfilment-Dienstleisters gegenüber Verbrauchern. Diese Haftungsansprüche können nun auch im Rahmen einer Verbandsklage kollektiv durchgesetzt werden. 

Recht ​​auf Rep​aratur​​​

Als Ergänzung zur Ökodesign-Verordnung trat im Juli 2024 die Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren​ („Recht auf Reparatur-Richtlinie“) in Kraft.

Während die Ökodesign-Verordnung auf der Ebene der Produktgestaltung ansetzt, soll die Recht-auf-Reparatur-RL die tatsächliche Durchführung einer solchen Reparatur fördern, indem sie den Verbrauchern einen entsprechenden Anspruch einräumt (sehen Sie hierzu auch Das neue Recht auf Reparatur: nachhaltig innovativ oder reparaturbedürftig?​).

Die Recht-auf-Reparatur-Richtlinie umfasst Haushaltswaschmaschinen, -trockner und -geschirrspüler, Kühlgeräte, Elektronische Displays, Schweißgeräte, Staubsauger, Server und Datenspeicherprodukte, Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets sowie Produkte, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten (bspw. E-Bikes oder E-Roller).

Die EU-Mitgliedstaaten haben die Recht-auf-Reparatur-Richtlinie bis spätestens 31. Juli 2026 umzusetzen und anzuwenden. 


Neue Produktsicherheitsverordnung auf EU-Ebene

Ab 13. Dezember 2024 wird die Neufassung der allgemeinen Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 in Kraft treten, die die Pflichten von Herstellern, Importeuren, aber auch Online-Händlern erheblich ausweitet. Die derzeit geltende Regelung stammt noch aus dem Jahr 2001. Sie spannt ein gewisses „Grund-Sicherheitsnetz”, das alle Produkte gleich welcher Art erfüllen müssen. Durch die zunehmende Digitalisierung und Vernetzung von Produkten sowie die schnelle Entwicklung neuer Technologien, soll die Reichweite dieses „Grund-Sicherheitsnetzes” ein Update erfahren. 

Nach der Neuregelung sind für die Beurteilung der Sicherheit daher künftig u.a. auch solche Risiken relevant, die sich bspw. erst aus der Vernetzung eines Produkts mit einem anderen Produkt ergeben könnten. 

Ferner muss nun auch sichergestellt sein, dass ein zunächst sicheres Produkt nicht nachträglich unsicher wird. So unterliegen v.a. Softwareumgebungen einem laufenden Anpassungsprozess durch Updates. Bislang stellte das Produktsicherheitsrecht stets auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens ab. Eine spätere Veränderung wurde nur dann erfasst, wenn sie derart gravierend war, dass man vom Vorliegen eines neuen Produkts ausgehen musste.

Bei der Beurteilung der Sicherheit eines Produkts sollen künftig auch die „erforderlichen Cybersicherheits­merkmale berücksichtigt werden, um es vor äußeren Einflüssen, einschließlich böswilliger Dritter, zu schützen. 

Auch Online-Marktplätzen soll künftig mehr Verantwortung für unsichere Produkte auferlegt werden. Schließlich sieht Art. 14 vor, dass sämtliche Wirtschaftsakteure sicherstellen müssen, dass sie über interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit verfügen, die es ihnen ermöglichen, die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen. Das heißt, Unternehmen werden sich mit der Errichtung eines Product-Compliance-Management-Systems beschäftigen müssen und dieses entsprechend nachhalten.  

Neue Produkthaftungsrichtlinie erw​artet

Parallel hierzu hat das Europäische Parlament am 12. März 2024 seine legislative Entschließun​g​ zum Vorschlag für eine neue EU-Produkthaftungsrichtlinie​ verabschiedet, mit der die Haftung für fehlerhafte Produkte im Zeitalter der Digitalisierung und der Kreislaufwirtschaft „ein Update“ erfahren soll. Sie wird insbesondere auch digitale Produkte wie Software und Künstliche Intelligenz umfassen und erweitert sich auf neue Akteure in globalisierten Lieferketten, insbesondere Fulfillment-Dienstleister und Onlineplattformen.

Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie sieht insoweit vor, dass Unternehmen wie Hersteller haften, wenn sie ein Produkt außerhalb der Kontrolle des ursprünglichen Herstellers so verändert haben, dass die Veränderung als wesentlich gilt, und sie das Produkt anschließend wieder auf den Markt bringen. Weiterhin bringt die Richtlinie Neuerungen im Bereich der Fehlervermutung bei fehlender Produktüberwachung und der Beweislast. Im Bereich des Schadensersatzes können künftig auch Schäden an der psychischen Gesundheit sowie die Zerstörung oder Verfälschung – nicht beruflich genutzter – Daten Ersatzansprüche auslösen. Nach der politischen Einigung im Trilog im Februar 2024 auf einen finalen Text​ der Richtlinie, steht nur noch die formelle Zustimmung des Rats aus.


Nachha​ltigkeitswerbung- Green Claims und ECGT-Richtlinien​

Werbeaussagen wie „klimaneutral“, „ressourcenfreundlich“, „ökologisch“, „klimafreundlich“, „klimaneutral“, „umweltverträglich“, „schadstofffrei“, „emissionsfrei“, „CO2-neutral“, „verringerte CO2-Emissionen“, „biologisch abbaubar“, „plastikfrei“, „aus 100 Prozent recyceltem Material“, sowie „bewusst“ und „verantwortungsbewusst“ sind derzeit nahezu allgegenwärtig. Die sog. „Green-Claims-Richtlinie“ und die „Empowering Consumers for the Green Transition-Richtlinie“ (ECGT-RL EU 2024/825)​ zielen darauf ab, Greenwashing einzudämmen und Transparenz sowie Glaubwürdigkeit von Umweltbehauptungen zu erhöhen. Künftig unterfallen derartige Aussagen einer Vorab-Kontrolle durch eine noch einzurichtende Behörde. Gleiches gilt für sämtliche Formen nicht-staatlicher Umwelt- oder Gütesiegel. Allgemeine Umweltaussagen ​werden verboten, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachgewiesen werden kann. In Bezug auf Klima-Claims ist weiterhin noch spezifischer eine Aussage, die sich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen begründet und wonach ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat, nicht mehr zulässig. 

Bis zum Inkrafttreten des neuen Rechtsrahmens beurteilt sich die Zulässigkeit solcher Werbemaßnahmen rein nach den wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen, wobei die Gerichte derzeit einen überaus strengen Maßstab ansetzen, wie unsere Besprechung des kürzlich ergangenen „Katjes-Urte​il“ ​des BGH zeigt.  

Während die ECGT-RL bereits in Kraft getreten ist und im Frühjahr 2025​ in deutsches Recht umgesetzt werden soll, durchläuft die Green-Claims-RL derzeit noch die EU-Gesetzgebung (Trilog zwischen Kommission, Rat und EP). 

Batterien und Altbatterien

Seit dem 18. Februar 2024 gilt in der EU eine neue Verordnung (EU) 2023/1542 für Batterien und Altbatterien. Diese soll die Kreislaufwirtschaft fördern, indem sie den gesamten Lebenszyklus von Batterien reguliert. Dazu gehören unter anderem Sammelziele und Verpflichtungen zur Verwertung bestimmter Rohstoffe. So wurden unter anderem für Gerätealtbatterien Sammelziele von 63 % bis Ende 2027 und von 73 % bis Ende 2030 festgelegt. Für Altbatterien von leichten Verkehrsmitteln gelten 51 % bis Ende 2028 und 61 % bis Ende 2031.

Ferner wurden verbindliche Recyclingquoten für verschiedene Materialien eingeführt. Zum Beispiel sollen bis Ende 2027 50 % und bis Ende 2031 80 % des Lithiums aus Altbatterien recycelt werden. Für Industriebatterien, Starterbatterien und Traktionsbatterien sind zudem Mindestanforderungen an den Recycleatanteil vorgesehen. Diese betragen 16 % für Kobalt, 85 % für Blei, 6 % für Lithium und 6 % für Nickel.

Schließlich müssen ab 2027 alle in Geräte eingebaute Batterien von den Endnutzern entfernt und ersetzt werden können. Diese neuen Vorschriften sollen sicherstellen, dass Batterien sicher, nachhaltig und wettbewerbsfähig sind und gleichzeitig die Umweltbelastung reduzieren.

Nachhaltige und Kreislauffähige Textilien

Auch in der Textilbranche ist mit weiteren Verschärfungen zu rechnen. Jährlich werden in der EU etwa 5 Millionen Tonnen Kleidung weggeworfen. Die sog. EU-Textilstrategie​ aus 2022 zielt darauf ab, die Textilindustrie nachhaltiger und umweltfreundlicher zu gestalten und Fast Fashion möglichst zu reduzieren.  Danach soll  die Produktion und der Konsum von solchen Textilien gefördert werden, die langlebig, reparierbar und recycelbar sind. Ziel ist es, die Verwendung von recycelten Fasern zu erhöhen und gefährliche Substanzen zu vermeiden.

Zudem sollen Hersteller für die Kosten der Bewirtschaftung von Textilabfällen verantwortlich gemacht werden. Dies soll durch verbindliche Regelungen zur erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) erreicht werden.

Die Strategie setzt sich ferner dafür ein, die Überproduktion und den Überkonsum von Textilien zu verringern und die Zerstörung von unverkauften oder zurückgegebenen Textilien zu verhindern.

Schließlich ist auch für Textilien die Einführung eines digitalen Produktpasses vorgesehen, der klare Informationen zur Kreislauffähigkeit und anderen Umweltaspekten von Textilien bietet.

Fazit

Die steigende Anzahl und Komplexität der regulatorischen Compliance-Anforderungen und die insgesamt steigende Aufmerksamkeit der Marktüberwachung, aber auch des Wettbewerbes, zwingen Unternehmen dazu, sich vermehrt mit Product Compliance auseinanderzusetzen – angefangen von der Produktgestaltung bis hin zu dessen Entsorgung. Mit dem Green Deal hat der Gesetzgeber hier eine ganze Reihe von neuen Pflichten für Unternehmen aufgestellt, die es juristisch zu berücksichtigen und wirtschaftlich einzukalkulieren sind. Andernfalls drohen Bußgelder, Abmahnungen und Produktrückrufe. Rödl & Partner unterstützt Sie gerne bei diesen Herausforderungen.

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