Was bringt 2023 für den Ausbau von Freiflächen-Photovoltaikanlagen?

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veröffentlicht am 26. Januar 2023, aktualisiert am 1. März 2023



 

Der Kurs der Bundesregierung in der Energiepolitik steht klar auf Ausbau und Beschleunigung. Bis zum Jahr 2030 soll der Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch auf mindestens 80% steigen. Neben der Erreichung der Klimaziele soll Deutschland unabhängiger von fossilen Energieimporten werden.

 

Bereits im Rahmen des sogenannten Osterpakets hat die Bundesregierung im vergangenen Jahr begonnen, die Rahmenbedingungen für den Ausbau der Solarenergie zu verbessern (wir berichteten: Was tut sich bei der Photovoltaik im Rahmen des Klimaschutz-Sofortprogramms?)

 

Am 01. Dezember 2022 hat der Bundestag nun das „Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht“ verabschiedet, das im Wesentlichen am 01. Januar 2023 in Kraft getreten ist.

 

Erstmalig sieht das Baugesetzbuch (BauGB) nun in § 35 Abs. 1 Nr. 8 b eine Privilegierung für Photovoltaik-Freiflächenanlagen vor. Nicht zuletzt um starke Zersiedelung zu vermeiden, hat der Gesetzgeber in § 35 geregelt, dass dem Außenbereich nur bestimmte Vorhaben zugewiesen werden, die auch in diesem grundsätzlich von Bebauung freizuhaltenden Bereich zulässig sind, soweit ihnen keine öffentlichen Belange entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Zu diesen privilegierten Vorhaben zählten bislang beispielsweise land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Gartenbaubetriebe, Vorhaben zur öffentlichen Versorgung mit Elektrizität und Gas oder auch Windenergievorhaben.

 

Solaranlagen wurden im Außenbereich nur dann privilegiert behandelt, wenn es sich um Solaranlagen in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden handelte. Für PV-Freiflächenanlagen bedurfte es damit regelmäßig eines Bebauungsplans.

 

Mit der ergänzten Neuregelung ist nun auch die Errichtung von Freiflächenanlagen auf Flächen in einem Korridor von 200 m entlang von Autobahnen und Schienenwegen privilegiert. Begründet wird dies mit der ohnehin bestehenden optischen und akustischen Vorbelastung dieser Flächen.

Allerdings bleibt es jedenfalls nach aktuellem Stand auch weiterhin bei der in § 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) geregelten Anbauverbotszone von 40 m entlang von Bundesautobahnen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG dürfen längs der Bundesfernstraßen Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 m bei Bundesautobahnen und bis zu 20 m bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet werden.

 

Das seit Januar 2021 zuständige Fernstraßen-Bundesamt kann in Einzelfällen Ausnahmen vom Anbauverbot zulassen. Aktuell werden derartige Ausnahmen jedenfalls nach unserem Informationsstand aber nicht ohne Weiteres erteilt. Für Vorhabenträger hat dies zur Folge, dass gepachtete Grundstücke entlang von Autobahnen nur in Teilen genutzt werden können – denn die Verpächter werden in aller Regel kein Interesse daran haben, auf die Verpachtung des 40-Meter-Streifens zu verzichten. Dieses Hindernis hat der Gesetzgeber bislang nicht beseitigt.

 

Dafür hat der Gesetzgeber mit dem neu eingefügten § 249 a BauGB unter bestimmten zusätzlichen Voraussetzungen eine Außenbereichsprivilegierung für Vorhaben zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff (Elektrolyseuren) vorgesehen, die in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang zu Windenergie- und PV-Anlagen errichtet werden sollen. Mit der neuen Regelung des § 249 b BauGB sollen darüber hinaus Tagebauflächen schnell und unkompliziert für die Nachnutzung durch Photovoltaik- oder Windenergieanlagen in Anspruch genommen werden können.

 

Auch bei der Förderung von PV-Freiflächenanlagen hat sich etwas getan. Bislang wurde die Errichtung von Solaranlagen auf Freiflächen nur unter engen Voraussetzungen gefördert. Wenn es sich nicht um Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans handelte, war eine Förderung in der Regel nur auf Flächen möglich, für die ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden war oder die besonderen Flächenkriterien entsprachen (bspw. Ackerflächen, Moorböden, Parkplatzflächen). Der Gesetzgeber verfolgte damit zunächst lange Zeit das Ziel, gebäudeintegrierten PV-Anlagen gegenüber Freiflächenanlagen den Vorrang einzuräumen, um neben dem Ausbau der erneuerbaren Energien die negativen Auswirkungen auf Natur und Landschaft möglichst gering zu halten.

 

Um dem beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien weiteren Schwung zu verleihen, wurde nun durch § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 EEG eine zusätzliche Möglichkeit zur Förderung von Freiflächenanlagen außerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen geschaffen. Die eingangs beschriebene bauplanungsrechtliche Privilegierung für Freiflächenanlagen im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 lit. b) BauGB findet sich damit auch bei der Förderfähigkeit der Anlagen wieder.

 

Die erweiterte Privilegierung von PV-Freiflächenanlagen ist sehr zu begrüßen und wird hoffentlich dazu beitragen, dass die gewünschten Ausbauziele besser erreicht werden können. Gleichwohl bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber im nächsten Schritt auch die weiterhin bestehenden Hemmnisse etwa im Bundesfernstraßengesetz abbaut.

 

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