Aktuelles zu Lohnsteuer und Sozialversicherung

PrintMailRate-it

Highlights aus dem Wartungserlass 2018 zur Lohnsteuer​

Mit dem LStR-Wartungserlass 2018 wurden die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2018, die Änderung der Sachbezugswerteverordnung, die Verordnung über die Aufstellung von Durch­schnitts­sätzen für Werbungskosten, die Verordnung betreffend einer Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes und die Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungs­verordnung sowie wesentliche Entscheidungen des BFG und höchstgerichtliche Entscheidungen in die LStR 2002 eingearbeitet. Über die allseits beachtete Neueinführung des Familienbonus Plus mit Beginn des Jahres 2019 haben wir ausührlich berichtet. Dieser ersetzt den Kinderfreibetrag und die Geltend­machung von Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr des Kindes und beläuft sich auf jährlich 1.500,00 Euro bzw. 500,00 Euro für Kinder über 18 Jahre, solange die Familienbeihilfe bezogen wird. Für die Berücksichtigung bereits bei der laufenden Gehaltsabrechnung ist das Formular E 30 auszufüllen und dem Dienstgeber zu übermitteln. 

Drittanstellung von GmbH Geschäftsführern wird gesetzlich saniert

Im Konzernunternehmen gibt es die Praxis, dass man nur bei einer Konzerngesellschaft für die Sozialversicherung angemeldet ist und dafür auch nur für seine Tätigkiet Sozial­versicherungsbeiträge entrichtet, obwohl tatsächlich auch für andere Konzerngesellschaften Tätigkeiten ausgeübt werden. Vor einiger Zeit wurde diese Praxis durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes er­schüttert: Für GmbH-Geschäftsführer (aber nicht für Vorstandsmitglieder einer AG) wurde diese Praxis der Arbeitskräfteüberlassung als unzulässig eingestuft. Danach sollten die Geschäftsführer bei jeder einzelnen GmbH angemeldet und eine eigene Lohnverrechnung aufgebaut werden. Meistens fielen dadurch auch noch zusätzliche Sozial­versicherungs­beiträge an – wenn nämlich bei der Aus­gangs­­tätigkeit ein Gehalt über der Ausgangstätigkeit ein Gehalt über der Höchst­beitrags­grund­lage bezogen wurde. Für jedes zusätzliche Dienstverhältnis konnte eine zusätzliche Abgaben­belastung von mehr als 15.000,00 Euro pro Jahr entstehen.  Der Nationalrat hat nun eine Ergänzung des § 35 ASVG beschlossen, die die bisherige Praxis wieder als zulässig erachtet. Damit ist ein zweites Dienst­verhältnis, der Aufbau einer eigenen Lohnverrechnung bei der Tochter-GmbH und eine zusätzliche Abgabenentrichtung nicht mehr notwendig! Dies sollte durch eine schriftliche Über­lassungs­verein­barung abgesichert und in der konzerninternen Verrechnung entsprechend berück­sichtigt werden.
 

Sozialversicherungspflicht von Zeitungshauszustellern, Selbstbedienungsaufstellern und Kolporteuren

Mit einer jüngst ergangenen Novelle zum ASVG wurden Zusteller/innen von Zeitungen und sonstigen Druckwerken von der Vollversicherung nach ASVG ausgenommen. Den Materialien zur Gesetzes­werdung ist dazu zu entnehmen, dass Zeitungszusteller/innen weit überwiegend als neue Selbst­ständige im GSVG kranken, pensions- und unfallversichert sind. Wenn im Einzelfall die Ver­sicherungs­grenze (Zwölffache Gering­fügigkeits­grenze) nicht überschritten wird, sind Zeitungs­zusteller/innen von der GSVG-Pflichtversicherung ausgenommen. Der VwGH hat in einer Reihe von Entscheidungen Vertragsverhältnisse von Zeitungszustellern mit ihren Auftraggebern als arbeit­nehmerähnlich beurteilt (z.B. VwGH 14. Oktober 2015, 213/08/0226). Die Frage, ob es sich dabei um arbeitnehmerähnliche Werkverträge oder arbeitnehmerähnliche freie Dienstverträge handelt, wurde überwiegend offen gelassen bzw. in unterschiedlichen Anlassfällen unterschiedlich beurteilt. Durch die gegenständliche Änderung des ASVG soll Rechtssicherheit geschaffen werden. Von der Ausnahme aus der ASVG-Pflichtversicherung sind Hauszusteller/innen, Selbstbedienungs­aufsteller/-innen sowie Kolporteure und Kolporteurinnen erfasst. Hauszusteller/innen und Selbst­bedienungsaufsteller/innen schulden nach den Materialien lediglich einen Zustellerfolg; für dessen Erbringung besteht ein nach eigenem Ermessen wahrzunehmender Zeitraum während der Nacht­stunden. Sie müssen die Zustellung insbesondere auch nicht persönlich erbringen und können sich nach eigenem Ermessen vertreten lassen. Zudem arbeiten sie mit eigenen Fortbewegungs­mitteln. Unter sonstigen Druckwerken sind insbesondere Zeitschriften, Plakate und sonstige Print­produkte aller Art inklusive Werbesendungen und Werbematerialien sowie artverwandte bzw. mit dem Vertrieb von Printprodukten in Zusammenhang stehende Waren zu verstehen. Daraus ergibt sich, dass die genannten Berufsgruppen zukünftig nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sind. Die neuen Aus­nahme­bestimmung im ASVG tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft. Ob mit dieser neuen Ausnahme­bestimmung im ASVG das Ende der Fahnenstange erreicht wurde, ist noch unklar. Denn die ab­gaben­rechtlichen Senate des VwGH könnten durchaus die Ansicht vertreten, dass Zeitungs­zusteller weiter­hin Arbeitnehmer sind und für deren Vertriebshonorare Lohnabgaben festsetzen. Schließlich könnte in arbeitsrechtlichen Verfahren der OGH zum Ergebnis kommen, dass es sich bei Zeitungs­zustellern möglicher­weise doch um Arbeitnehmer und nicht Auftragnehmer handelt. Wünschens­wert wäre daher – zur Schaffung von Rechtssicherheit in allen betroffenen Rechts­bereichen – auch eine ergänzende gesetzliche Verankerung der Selbständigkeit von Zeitungs­zustellern im EStG und Arbeits­recht.

 

Nützliche Übersicherung Lohnverrechnungswerte

Pendlerpauschale

Pendlereuro: pro Kilometer einfacher Fahrtstrecke bei Anspruch auf Pendlerpauschale: 2,00 Euro.
 



Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstauto zur Verfügung gestellt und dessen Privatnutzung als Sachbezug versteuert, steht keine Pendlerpauschale zu.
  

Dienstreise

 
Neuordnung der Prüfung der lohnabhängigen Abgaben und Beiträge

Mit dem Bundesgesetz über die Zusammenführung der Prüfungsorganisationen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung (ZPFSG) erfoglte die im Regierungsprogramm vorgesehene Zusammen­führung der Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge. Ab dem 1. Januar 2020 obliegt die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge ausschließlich der Bundes­finanzverwaltung. Zu diesem Zweck werde alle Bediensteten der ÖGK, die mit Stichtag 1. Oktober 2018 zeitlich über­wiegend mit Tätigkeiten der GPLA befasst sind, dem BMF zugewiesen. Die Bezeichnung der Prüfung wird von derzeit GPLA auf PLAB (Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge) geändert. Unverändert umfasst eine derartige Prüfung auch künftig eine Lohnsteuerprüfung, eine Sozial­versicherungs­prüfung und eine Kommunalsteuerprüfung. Die Zuständigkeit für die Beitrags­vor­schreibungen sowie Bescheiderlassungen und die Einhebungs- und Einbringungs­maßnahmen bleibt bei den bisher zuständigen Stellen. Das Revisionsrecht an den Verwaltungs­gerichthof gegen Ent­scheidungen des BFG und des BVwG bleibt unverändert beim Finanzamt bzw. dem BMASGK. Ergänzend dazu wurde dem BMF ein Revisionsrecht gegen Entscheidungen des BVwG im Gefolge der PLAB eingeräumt. 
 

Kontakt

Contact Person Picture

Prof. Dr. Peter Bömelburg

Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Geschäftsführender Partner

+49 911 9193 2100

Anfrage senden

Profil

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu