Umsatzsteuer Update

PrintMailRate-it
Ende Dezember hat die Europäische Union eine neue Richtlinie beschlossen, die Änderungen für den Online-Handel und auch Erleichterungen für KMUs bringt.

 

Erleichterungen für KMUs ab 1. Januar 2019

Bereits ab 1. Januar 2019 kommt es zu Erleichterungen für KMUs, die gelegentlich Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer in der EU erbringen. Diese müssen diese Umsätze dann erst ab einem Schwellenwert von 10.000 Euro in den anderen Mitgliedstaaten versteuern. Vereinfacht ausgedrückt heißt das, dass bis zu 10.000 Euro Umsatz innerhalb der EU, diese Leistungen in Österreich besteuert werden (derzeit gilt dafür ausschließlich das Bestimmungslandprinzip).

 

Neue gemeinsame Schwelle ab 1. Januar 2021

Ab 1. Januar 2021 wird es einen EU-weiten Schwellenwert von 10.000 Euro (für Versandhandel und E-Commerce, Telekom-und Fernsehdienstleistungen zusammen) geben. Bis zu diesem Wert können die Versandhandels- und E-Commerce-Umsätze mit Kunden in den anderen EU-Mitgliedstaaten in Österreich versteuert werden. Darüber hinaus müssen die Umsätze im jeweiligen Bestimmungsland besteuert werden. In diesem Fall können die „Versandhändler” allerdings die MOSS-Regelung in Anspruch nehmen.

 

Neue Regeln für Amazon & Co ab 1. Januar 2021

Der Onlinehandel ist in den letzten Jahren massiv gewachsen. Die Finanzbehörden haben festgestellt, dass durch die neu geschaffenen Strukturen massiv Umsatzsteuer hinterzogen wird, wobei vor allem chinesische Händler diese Schiene nutzen, ohne sich im Bestimmungsland registrieren zu lassen. Deshalb wird auch die derzeitige Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinsendungen (bis 22 Euro für Importe aus Drittländern) ab 1. Januar 2021 abgeschafft. In Zukunft wird der Plattform-Betreiber selbst in die Leistungskette miteinbezogen und Umsatzsteuerschuldner auf Versandhandelsgeschäfte von Drittlandunternehmern werden. Diese Steuerschuld ist aber auf Warenlieferungen bis 150 Euro beschränkt, weil bei höheren Warenwerten ohnehin die Verpflichtung für ein normales Zollverfahren besteht. Der Leistungsort für die Mehrwertsteuer ist in diesen Fällen immer der Ort der Beendigung des Versands. Auch bei innergemeinschaftlichem Versandhandel werden Plattformen, Marktplätze etc. in die Leistungskette miteinbezogen, wenn der Verkäufer im Drittland ansässig ist.


Senkung der Umsatzsteuer auf Beherbergungsleistungen

Das Plenum des Nationalrates hat am 20. März 2018 den Gesetzesentwurf zur Senkung des Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen von 13 % auf 10 % ab 1. November 2018 beschlossen und damit die seit 1. Mai 2016 geltende Erhöhung wieder rückgängig gemacht.

Kontakt

Contact Person Picture

Prof. Dr. Peter Bömelburg

Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Geschäftsführender Partner

+49 911 9193 2100

Anfrage senden

Profil

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu