Smart Meter – Das Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende tritt in Kraft

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veröffentlicht am 1. Juni 2023




„Die Einführung intelligenter Systeme für die Messung und Steuerung des Energieverbrauchs (sogenannter Smart-Meter-Rollout) geht nicht mit der Geschwindigkeit voran, die für die Energiewende notwendig ist.” Mit diesen markigen Worten beginnt die Begründung zum Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende (GNDEW), das am 19.4.2023 vom Deutschen Bundestag verabschiedet wurde. Mit dem Gesetz soll der Rollout von Smart Metern beschleunigt, das Verfahren entbürokratisiert und mehr Rechtssicherheit geschaffen werden. 


Sieben Maßnahmen zum erfolgreichen Neustart der Digitalisierung der Energiewende

Mit diesen sieben Maßnahmen will der Gesetzgeber den Rollout von Smart Metern ankurbeln und erfolgreich umsetzen: 

  • Gesetzlicher Fahrplan wird verankert
  • Agiler Rollout wird ermöglicht
  • Gerechtere Kostenverteilung
  • Beschleunigte Einführung dynamischer Stromtarife
  • Digitaler Netzanschluss wird verankert, Effizienz des Rollouts über 1:n Metering gestärkt
  • Standardisierung wird konzentriert und vereinfacht
  • Klare Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sollen ermöglicht werden

Aber was steht hinter diesen sieben Maßnahmen?

1. Gesetzlicher Fahrplan wird verankert

Das größte Hemmnis für den bisherigen Rollout intelligenter Messsysteme war in der Praxis die in § 30 MsbG vorgesehene „Technische Möglichkeit des Einbaus von intelligenten Messsystemen”. Das MsbG sieht dort nämlich vor, dass die Ausstattung von Messstellen mit einem intelligenten Messsystem technisch umzusetzen ist, wenn mindestens drei voneinander unabhängige Unternehmen intelligente Messsysteme am Markt anbieten, die den am Einsatzbereich des Smart-Meter-Gateways orientierten Vorgaben genügen und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) dies insgesamt oder zeitversetzt feststellt. 

Das GNDEW geht nun einen anderen Weg. Die Anknüpfung an die technische Verfügbarkeit in § 30 MsbG wird ersatzlos gestrichen. Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass aufgrund der Weiterentwicklung und der Verfügbarkeit von Smart-Meter-Gateways das ursprünglich vorgegebene behördliche Freigabeverfahren auf Grundlage einer objektiven Beurteilung des Marktes durch das BSI nicht mehr erforderlich und ein sofortiger Rollout-Start somit möglich ist. Der neue § 45 MsbG (neu) regelt gebündelt sowohl die zeitlichen Vorgaben als auch quantitative Rollout-Ziele für den Einbau intelligenter Messsysteme durch grundzuständige Messstellenbetreiber. 

Nach den Vorgaben des § 45 MsbG (neu) erfüllt der grundzuständige Messstellenbetreiber seine Ausstattungsverpflichtungen dann, wenn er an Messstellen bis zu einem Jahresstromverbrauch von 100.000 kWh und Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung bis 100 kW ab sofort oder spätestens ab 2025 mit der Ausstattung beginnt und bis 31.12.2025 insgesamt 20 Prozent, bis 31.12.2028 insgesamt 50 Prozent und bis 31.12.2030 insgesamt 96 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messtellen ausgestattet hat. Nach § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 MsbG (neu) kann der Rollout in den meisten Fällen mit den bereits verfügbaren Smart-Meter-Gateways mit Inkrafttreten des GNDEW sofort starten, spätestens am 1.1.2025 wird der Rollout verpflichtend. Lediglich für Verbraucher mit einem Jahresstromverbrauch über 100.000 kWh bzw. Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung über 100 kW wird eine längere Übergangsfrist vorgesehen. Für diese Verbraucher und Erzeugungsanlagen kann der Rollout spätestens im Jahr 2025 starten, verpflichtend wird dies ab dem Jahr 2028. Klargestellt wird zudem, dass für die Erfüllung der Ausstattungsverpflichtungen die Gesamtzahl der von dem jeweiligen grundzuständigen Messstellenbetreiber betriebenen Messstellen maßgeblich ist, nicht die jeweilige einzelne Einbaufallgruppe.

Geändert wurden auch die Sanktionen, die drohen, sofern der gesetzlich vorgegebene Zeitplan für den Rollout nicht eingehalten wird. War bisher vorgesehen, dass für diesen Fall eine zwangsweise Übertragung der Grundzuständigkeit zu erfolgen hat, verweist § 45 Abs. 2 MsbG (neu) nunmehr auf § 76 MsbG. Nach Auffassung des Gesetzgebers enthält § 76 MsbG ein effektives Instrumentarium zur Durchsetzung der Rollout-Pflichten bei gleichzeitiger Möglichkeit der Berücksichtigung von Umständen des Einzelfalls. 

Für moderne Messeinrichtungen soll weiterhin die Regelung aus § 29 Abs. 3 MsbG gelten. Danach haben grundzuständige Messstellenbetreiber, soweit nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen auszustatten. Die Ausstattung hat bis zum Jahr 2032 zu erfolgen, bei Neubauten und größeren Renovierungen bis zur deren Fertigstellung.

2. Agiler Rollout wird ermöglicht

Neu eingeführt wird der sogenannte agile Rollout. Der Gesetzgeber selbst bezeichnet den agilen Rollout als eine der „Kernvorschriften” der Gesetzesänderungen. Bei Messstellen mit einem Jahresstromverbrauch bis 100.000 kWh und bei Messstellen an Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung bis 25 kW kann ein sofortiger Rollout auch mit intelligenten Messsystemen beginnen, bei denen bestimmte Anwendungen (z. B. Protokollierung, Fernsteuerbarkeit, Übermittlung von Stammdaten) nicht schon zum Zeitpunkt des Einbaus, sondern spätestens ab 2025 durch ein Anwendungsupdate zur Verfügung gestellt werden können.

Der agile Rollout stellt eine freiwillige Option dar, sodass Messstellenbetreiber auch vor dem Ablauf des agilen Rollouts im Jahr 2025 alle oder einzelne der in § 31 Abs. 1 MsbG (neu) genannten Anwendungen über intelligente Messsysteme bereitstellen können.

3. Gerechtere Kostenverteilung

Kostenteilung 

Die Regelungen zur besonderen Kostenregulierung sehen weiterhin eine strikte Trennung der Kosten für den grundzuständigen Messstellenbetrieb und den Tätigkeitsbereich Stromverteilung vor. Somit sind alle Kosten und Erträge, die im Zusammenhang mit dem grundzuständigen Messstellenbetrieb anfallen buchhalterisch getrennt dem Tätigkeitsbereich des grundzuständigen Messstellenbetreibers zuzuordnen. Damit sind weiterhin die beiden Marktrollen grundzuständiger Messstellenbetrieb und Stromverteilung in eigenständigen Tätigkeitsabschlüssen darzustellen.

Allerdings werden zukünftig auch in der Tätigkeit Stromverteilung – zumindest mittelbar – Aufwendungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers gezeigt. Warum ist das so? So werden unter anderem folgende Vorteile für Netzbetreiber erwartet:

  • Bilanzkreisbewirtschaftung in „Echt-Zeit”
  • Datengestützte Netzplanung
  • Automatisierte Netzführung

Die Anpassungen im Rahmen einer „gerechteren Kostenverteilung” folgen nun einer einfachen Logik: Wer besonders profitiert, soll auch einen wesentlichen Beitrag leisten. Danach werden die zu zahlenden Messentgelte von Verbrauchern und Anlagenbetreibern gedeckelt; die verbleibenden Kosten bzw. Entgelte sind dem Anschlussnetzbetreiber in Rechnung zu stellen.

Der grundzuständige Messstellenbetreiber hat daher nunmehr zwei Leistungsempfänger: Neben dem Anschlussnehmer, der die begrenzten Messentgelte zu entrichten hat, wird der Anschlussnetzbetreiber mit den übersteigenden Messentgelten belastet. Da die niedrigste Preisdeckelung bei 20 Euro pro Jahr erfolgt, wird die Verrechnung von modernen Messeinrichtungen nicht von den Neuregelungen umfasst. Die neu geschaffene Kostenteilung macht deutlich, die strikte Kostenteilung von grundzuständiger Messstellenbetrieb bzw. Stromnetzbetrieb wird mittelbar durchbrochen, da ein erheblicher Teil der Preisobergrenzen den Anschlussnetzbetreibern in Rechnung gestellt werden soll. 

Preisobergrenzen, Standard- und Zusatzleistungen

Die Höhe der Preisobergrenzen wurde nicht angepasst. Das vermag zunächst überraschen, wenn man sich vor Augen führt, dass die Festlegungen im Rahmen einer Kosten- und Nutzenanalyse vor beinahe zehn Jahren getroffen worden sind. Jedoch haben die bestehenden Regelungen ein erstmaliges Anpassungsdatum bestimmt. Danach kann frühestens ab dem Jahr 2027 auf Grundlage einer Bewertung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) eine Neubestimmung vorgenommen werden. Die Neuregelung definiert nunmehr kein konkretes Datum. Weiterhin soll das BMWK federführend auf Grundlage einer Rechtsverordnung eine Neufestsetzung von Preisobergrenzen vornehmen dürfen. Hierfür werden zwei Voraussetzungen genannt:

  • Eine Erhöhung für den Anschlussnutzer darf frühestens nach vier Jahren erfolgen.
  • Der Erhöhungsbetrag darf zu maximal 50 Prozent auf den Anschlussnutzer entfallen.

Auf die Angabe eines erstmalig möglichen Anpassungsdatums wird indes verzichtet. Ob unter diesen Voraussetzungen ein wirtschaftlich tragfähiger Rollout gelingen kann, scheint fraglich. Neben den unveränderten Preisobergrenzen wurde zudem der Katalog der Standardleistungen (insbesondere im Bereich des prozessualen Datenaustauschs) umfangreich erweitert. Bei der Abrechnung von Zusatzleistungen sind – entgegen den bestehenden Regelungen – zukünftig ebenfalls Preisobergrenzen zu beachten.

4. Beschleunigte Einführung dynamischer Stromtarife

Dynamische Tarife sollen Letztverbrauchern die Möglichkeit bieten, durch gezieltes Verbrauchsverhalten die individuellen Stromkosten zu senken. Intelligente Messsysteme bilden die technische Grundlage, damit Tarifstrukturen geschaffen werden können, die bei hoher Stromerzeugung (insbesondere aus den Erneuerbaren Energien) entsprechend gekoppelte, dynamische Stromprodukte anzubieten. 

Dass die bestehenden Regelungen, die Einführung von dynamischen Stromtarifen zu beschleunigen nicht begünstig haben, zeigt sich mehr als deutlich an folgender Zahl. In Deutschland waren 1.423 Stromlieferanten im Jahr 2021 tätig. Davon haben allerdings lediglich ca. zehn Unternehmen einen dynamischen Stromtarif angeboten. Was einem Anteil von weniger als 1 Prozent entspricht. 

Mit welchen Anpassungen soll nun aber ein Neustart gelingen?

„Umsetzungsdruck” durch Verpflichtung aller Stromlieferanten einen dynamischen Stromtarif anzubieten

Die bestehende De-minimis-Schwelle gilt ab 2025 nicht mehr. Danach sind alle Stromlieferanten verpflichtet, Kunden, die mit einem intelligentem Messsystem ausgestattet sind, einen dynamischen Stromtarif anzubieten. Bis dahin greift die Verpflichtung lediglich für Unternehmen, die mehr als 50.000 Kunden beliefern. Bis 2025 wird also die Schwelle von 100.000 auf 50.000 belieferte Kunden reduziert.

Intelligente Messsysteme werden „mit sofortiger Wirkung” eingebaut

Der agile Rollout schafft die von der Bundesnetzagentur beschriebene Voraussetzung: Ohne intelligente Messsysteme ist die Einführung von dynamischen Stromtarifen nicht darstellbar. Die wechselseitigen Möglichkeiten, die sich aus der verbesserten Datengrundlage für die Angebotsseite (dynamische Stromtarife) und Netzsteuerung ergeben, setzen somit die im Osterpakt „beschlossene Neufassung” von § 14a EnWG konsequent fort. 

5. Digitaler Netzanschluss wird verankert, Effizienz des Rollouts über 1:n Metering gestärkt

Die Vielfachanbindungsfähigkeit (1:n-Fähigkeit) von Smart-Meter-Gateways soll die Agilität und die wirtschaftliche Effizienz des Rollouts weiter erhöhen. Durch den neugefassten § 21 Abs. 3 MsbG (neu) wird eine Einbindung von mehreren Zählpunkten sowohl leitungsgebunden wie auch drahtlos, mit nur einem Smart-Meter-Gateway, das sich in räumlicher Nähe einer Liegenschaft befindet, ermöglicht. Der Gesetzgeber sieht hierin eine (weitere) maßgebliche Grundlage, um durch sogenannte „digitale Netzanschlüsse” die Steuerbarkeit nach § 14a EnWG sehr zielgenau umsetzen zu können. Es wird dadurch „ein Ansatzpunkt für einen breiteren Rollout jenseits des gesetzlichen Pflichtprogramms, bis hin zu einem flächendeckenden „Full-Rollout” geschaffen.”

6. Standardisierung wird konzentriert und vereinfacht

Die bisherige Fassung von § 27 Abs. 1 MsbG sah vor, dass Schutzprofile und Technische Richtlinien (§ 22 MsbG) sowie neuere Versionen davon unter Beachtung der Festlegungskompetenz der Bundenetzagentur durch das BSI im Einvernehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und der Bundesnetzagentur unter Anhörung der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erarbeitet werden. Dem BSI kam damit bisher die Aufgabe der Standardisierung des Smart-Meter-Gateways als auch der Standardisierung von Steuereinheiten, Ladeeinrichtungen, Wärmepumpen oder für energiewirtschaftliche Prozesse zu. Diese Aufgaben sollen nun zwischen dem BSI und der Wirtschaft aufgeteilt werden. 

So sieht § 27 Abs. 1 MsbG (neu) vor, dass das BSI im Interesse einer beschleunigten marktlichen Umsetzung der Digitalisierung frühzeitig Verbände, vom BMWK geförderte Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekte sowie Stellen, die die allgemein anerkannten Regeln der Technik in den Bereichen Elektrizität, Wasserstoff und Gas erarbeiten, miteinbezieht. Das BSI soll nach Möglichkeit Standardisierungsvorhaben von Stellen, die die allgemein anerkannten Regeln der Technik in den Bereichen Elektrizität, Wasserstoff und Gas erarbeiten (z. B. VDE, DKE, FNN, DVGW) zur Sicherstellung der Interoperabilität mit dem Smart-Meter-Gateway (Standardisierungspartnerschaften) unterstützen.

7. Klare Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten ermöglichen

Bisher wurden Schutzprofile und Technische Richtlinien im wesentlichen vom BSI erarbeitet. Eine „leitende” oder „ergänzende” Zuständigkeit des BMWK war dagegen nicht vorgesehen. 

Der bisherige recht holprige Verlauf der Digitalisierung der Energiewende hat den Gesetzgeber offenbar veranlasst, diese Zuständigkeiten zu ändern und dem BMWK das „Heft des Handels” zu übergeben. Mit dem Neustart der Digitalisierung wird nun das BMWK selbst die inhaltliche Ausgestaltung des Rollouts bestimmen können. In § 27 MsbG (neu) wird daher mit dem Argument der konsequenten Energiewendeorientierung ausdrücklich die Rolle des BMWK als Auftraggeber der Standardisierung bestimmt. Bisher verfügte das BMWK nämlich über keine solchen Steuerungsmöglichkeiten, um ein einheitliches, effizientes und an der Energiewende ausgerichtetes Projektmanagement beim BSI sicherzustellen. 

Zusammenfassung

Das MsbG war in den letzten Jahren sehr kritisch bewertet worden, vielfach wohl auch zu Recht. Ein Bürokratiemonster, das die Digitalisierung der Energiewende eher gehemmt als gefördert hat. Mit der Neuregelung sollen diese Hemmnisse weitgehend beseitigt werden. Die starke Fokussierung auf technische Anforderungen wird zugunsten eines (auch) „agilen” Rollouts, der mit den bereits jetzt am Markt vorhandenen intelligenten Messsystemen starten kann, abgeschwächt. Der Rollout wird am Zieljahr 2030 ausgerichtet und nicht mehr an der technischen Verfügbarkeit von bestimmten intelligenten Messsystemen. 

Die Kosten sollen zukünftig gerechter verteilt werden. Kriterium ist hierfür: der Nutzen! Anschlussnetzbetreiber sollen zukünftig insbesondere von den datengestützten Möglichkeiten einer digitalisierten Zählerwelt profitieren. Daher wird diesen nun ein erheblicher Anteil der Kosten in Rechnung gestellt. Eine tatsächliche Kosten-/Nutzenrechnung wird allerdings nicht angestellt. 

Im § 19 MsbG (neu) werden die bisherigen Übergangs- und Bestandsschutzregeln an den neuen gesetzlichen Rolloutfahrplan angepasst und dem technischen Fortschritt seit Inkrafttreten des MsbG im Jahr 2016 Rechnung getragen. So sichert § 19 Abs. 6 MsbG (neu) die Weiternutzung von auf Basis des geltenden MsbG eingebauten intelligenten Messsystemen ab, die den bisher geltenden gesetzlichen Anforderungen entsprechen. § 19 Abs. 5 MsbG (neu) gewährleistet den Bestandsschutz für Messsysteme, die nicht den technischen Anforderungen an intelligente Messsysteme entsprechen, bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems.



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