Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in der Gesundheits- und Sozialwirtschaft

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Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), das am 01.01.2023 in Deutschland in Kraft trat, verpflichtet Unternehmen dazu, bestimmte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Menschenrechte und ökologische Aspekte sowohl in ihrer Lieferkette als auch in ihrem eigenen Geschäftsbereich zu beachten. Damit existieren erstmals gesetzliche Vorgaben in Bezug auf diese Sorgfaltspflichten.

Galt das LkSG anfangs nur für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden in Deutschland, so treffen seine Regelungen seit Anfang dieses Jahres auch  alle Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden.

Damit fallen nun ebenfalls deutlich mehr Unternehmen der Gesundheits- und Sozialwirtschaft in den Anwendungsbereich des LkSG. Das Gesetz nimmt ausdrücklich keine Einschränkung hinsichtlich der Rechtsform vor. Der Unternehmensbegriff wird überdies sehr weit ausgelegt, er bezieht sich auch auf juristische Personen des öffentlichen Rechts (JPöR) wenn diese Dritten (natürlichen Personen, Unternehmen, anderen JPöR) gegenüber eine Dienstleistung oder ein Produkt (auch unentgeltlich) anbieten und dabei das Anbieten der Dienstleistung oder des Produktes in Konkurrenz zu anderen Marktteilnehmenden (anderen Unternehmen) geschieht. Eine solche Konkurrenzsituation liegt immer dann vor, wenn die Dienstleistung bzw. das Produkt auch von anderen Marktteilnehmenden angeboten werden kann. Damit fallen neben den Unternehmen des privaten Sektors wie Privatkliniken, privaten Pflegeeinrichtungen, Herstellern von Medizintechnik oder  Pharmaunternehmen auch Krankenhäuser des öffentlichen und kirchlichen Sektors, Unternehmen der Wohlfahrtspflege, aber auch Universitäten und Forschungseinrichtungen unter das Gesetz und müssen damit die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen nachweisen können.

Umso wichtiger ist es, sich – wenn nicht schon gesehen – spätestens jetzt mit den konkreten Anforderungen zu beschäftigen und durch eine Integration der Sorgfaltspflichten in bestehende Prozesse die Umsetzung und damit die Compliance mit dem LkSG sicherzustellen.

Unsere Erfahrung zeigt, dass das nicht immer ganz leicht fällt, da häufig die Datengrundlage für die Risikoanalyse erst geschaffen werden muss oder auch Defizite beim übergreifende Risikomanagementsystem, in dessen Prozesse das LkSG-Risikomanagement eingebettet werden könnte, bestehen. Darüber hinaus ist in vielen Fällen die Transparenz über die eigene Lieferkette oftmals nicht in der Tiefe gegeben, die für das Ergreifen angemessener Maßnahmen oder auch zur konkreten Risikobeurteilung notwendig ist.

Dazu kommen Besonderheiten wie zum Beispiel im Krankenhaussektor, wo häufig über Einkaufsgemeinschaften bzw. -dienstleister beschafft wird.

Damit weder die aktuell notwendige Umsetzung der LkSG-Anforderungen noch die künftig anstehende Einhaltung weiterer Nachhaltigkeitsanforderungen (EU Lieferkettengesetz, CSRD) die Organisation überfordern oder unnötig viel Ressourcen binden, ist ein systematischer und strukturierter Ansatz empfehlenswert, der auf künftige überschneidende Anforderungen skaliert werden kann.

Was genau das für Sie und Ihr Geschäftsmodell bedeutet und welche Governance Sie jetzt aufsetzen müssen, um rechtzeitig vorbereitet zu sein, beantworten wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch.

Sie möchten weitere Informationen zur Umsetzung des Lieferkettensorgfalts-pflichtengesetz​es innerhalb der Gesundheits- und Sozialwirtschaft? Dann abonnieren Sie gerne hier​ unseren Newsletter. In unserer Artikelreihe werden Sie ab Juli 2024 monatlich Informationen rund um die Umsetzung der Anforderung des LkSG erhalten. ​

 

Mit unserer Dienstleistung „Fit for LkSG” bieten wir Ihnen eine gezielte Analyse Ihres Status Quo im Hinblick auf die Rechtspflichten aus dem LkSG und zeigen Ihnen Ihre Handlungsempfehlungen auf. Mehr »



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Aktuelle Entwicklungen

Sicher werden Ihnen die aktuellen Entwicklungen um das LkSG nicht entgangen sein. So hat die Bundesregierung am 05.07.2024 als Teil der sogenannten Wachstumsinitiative bekannt gegeben, auch hier Änderungen noch in dieser Legislaturperiode vorzunehmen, um die Umsetzung der Europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) möglichst bürokratiearm zu gestalten. 

Die Umsetzung der Richtlinie ist schrittweise vorgesehen:
  • ​Für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten weltweit und 1.500 Millionen Euro Umsatz ab 2027;
  • für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten weltweit und 900 Millionen Euro Umsatz ab 2028;
  • und für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten weltweit und 450 Millionen Euro Umsatz ab 2029.

Ab Inkrafttreten der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) zum 1. Januar 2025 können die Unternehmen die Berichte nach dem LkSG durch die auf Grund von EU-Recht neu vorgesehenen Berichte nach der CSRD ersetzen. Bis dahin wird von einer Sanktionierung bei Verstößen gegen Berichtspflichten nach dem LkSG abgesehen. 

Zu beachten ist jedoch: Noch sind diese geplanten Änderungen nicht umgesetzt. Damit Sie sich „compliant” verhalten, ist die Einhaltung des aktuellen LkSG daher ausschlaggebend. 

Durch die CSDDD steht zudem fest, dass die Regelungen verpflichtend kommen werden. Ein frühzeitiges Auseinandersetzen mit der Thematik ist daher in jedem Fall geboten und empfehlenswert.

Über die aktuellen Entwicklungen halten wir Sie in unserer Artikelreihe selbstverständlich informiert!​​​

Kontakt

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Christoph Naucke

Betriebswirt (Berufsakademie), Zertifizierter Compliance Officer, Datenschutzbeauftragter DSB-TÜV, Prüfer für Interne Revisionssysteme (DIIR), Datenschutzauditor (TÜV), IT-Auditor IDW

Associate Partner

+49 911 9193 3628

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Katja Pfannenmüller

Diplom-Kauffrau, Compliance Officer (TÜV)

Associate Partner

+49 911 9193 1127

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Carina Richters

Rechtsanwältin, Compliance Officer (TÜV)

Manager

+49 221 949 909 206

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