Ordnungswidrigkeiten

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Das Ordnungswidrigkeitenverfahren stellt Gesetzesübertretungen unter Strafe, die mit einem Bußgeld geahndet werden. Derartige Bußgelder werden im Wege eines Bußgeldbescheids festgesetzt.
 
Die zentrale Vorschrift des § 130 Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) erfreut sich gerade bei den Strafverfolgungsbehörden seit geraumer Zeit wieder großer Beliebtheit. Man darf in der Hinsicht gut und gerne von § 130 OWiG als „wach­geküsstes Dornröschen” sprechen. Das basiert darauf, dass über diese Vorschrift auch die Unternehmensleitung bei Straftaten oder Ordnungs­widrigkeiten von hierarchisch unterhalb der Geschäftsleitung angesiedelten Mitarbeitern mit einem Bußgeld belegen kann.
 
Eine ebenfalls oftmals verkannte, aber tatsächlich enorme Bedeutung hat daneben § 30 OWiG, der die Voraussetzungen einer Verbandsgeldbuße, also einer Geldbuße gegen das betroffene Unternehmen, normiert und auch wieder vermehrt in der Strafverfolgungspraxis angewandt wird.
 
Wird seitens der Behörden das Vorliegen von Ordnungswidrigkeiten erkannt, besteht die erhöhte Gefahr, dass im Zuge eines Ordnungswidrigkeiten­ver­fahrens neben dem Erlass eines Bußgeldbescheids auch der Verfall der Früchte aus dem „vergifteten” Geschäft angeordnet wird und das Unternehmen sodann mit hohen Rückforderungen konfrontiert wird, die nicht selten auch existenz­bedrohenden Charakter aufweisen können. Dabei wird der Verfall nicht hinsichtlich der jeweiligen Gewinne aus den Geschäften, die mit einer Ordnungswidrigkeit belegt waren, angeordnet; es werden vielmehr die gesamten Umsätze eingezogen. Eine weitere unerwünschte Nebenfolge ist ein möglicher Eintrag in das Gewerbezentralregister, der gerade Unternehmen, die vermehrt öffentliche Aufträge bearbeiten, künftige Einnahmequellen verschließen kann.
 
Eine fachkundige Beratung und Verteidigung ist daher sowohl aus Sicht der betroffenen Person als auch des betroffenen Unternehmens unerlässlich und wird durch unser Team spezialisierter Anwälte gerne für Sie wahrgenommen.
 

Unser Leistungsspektrum umfasst:

  • Beratung und Vertretung bei Verstößen gegen das Waffengesetz, das Ausländergesetz und das Jugendschutzgesetz;
  • Beratung und Vertretung bei Verstößen gegen das Gewerberecht und das Gaststättengesetz;
  • Beratung und Vertretung bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung und das Meldegesetz;
  • Einlegung von Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide sowie anschließende Verteidigung in der gerichtlichen Hauptverhandlung sowie
  • Korrespondenz mit Behörden und ggf. Gerichten.​ 

Kontakt

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Dr. Christine Varga-Zschau

Rechtsanwältin, Geldwäschebeauftragte

Associate Partner

+49 911 9193 1234

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