Änderung in vielen Fällen ohne Ausschreibung möglich

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​Von Holger Schröder
Staatsanzeiger Baden-Württemberg Nr. 6 vom 19. Februar 2016, Seite 32
 
Änderungen in Verträgen während deren Laufzeit sind in der öffentlichen Beschaffung geübte Praxis. Der europäische und der
deutsche Gesetzgeber haben die von den Gerichten hierfür bestimmten
Voraussetzungen nunmehr geregelt und ergänzt. Sie sollen mit der neuen Vergabeverordnung bis 18. April umgesetzt werden.
 
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Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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