Versammlungsstättenverordnung und Schulgebäude

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Worauf man achten sollte

 

Von Andreas Griebel

Bayerische Staatszeitung Nr. 35 vom 30. August 2013

 

Auch wenn es zunächst ungewöhnlich klingt: Räume in Schulen können der Versammlungsstättenverordnung (VStättV) unterliegen. Ist die VStättV anwendbar, sind im Zusammenhang mit der Veranstaltung zahlreiche Vorgaben zu beachten. Diese betreffen zum Beispiel die Bestuhlung, die Freihaltung von Rettungswegen, den Umgang mit offenem Feuer und selbst die Verwendung von Dekoration.

 

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Andreas Griebel

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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