Bundesverfassungsgericht kippt Erbschaftsteuergesetz / Rödl & Partner warnt vor höherer Belastung insbesondere großer Familienunternehmen

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  • Geltendes Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht bleibt bis 30.06.2016 anwendbar
  • Steuerrechtsexperte Christian Rödl: „Abschaffung der Erbschaftsteuer wäre die beste Lösung”


Karlsruhe/Nürnberg, 17.12.2014: Das geltende Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz ist verfassungswidrig. Die darin vorgesehenen Vergünstigungen für die Übertragung von Betriebsvermögen sind zum Teil mit dem Gleichheitsgebot des Grundgesetzes nicht vereinbar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht heute entschieden (Az.: 1 BvL 21/12). Die Karlsruher Richter fordern eine konkrete Bedürfnisprüfung für die Verschonung großer Familienunternehmen. Bereits mit einem Steuerbescheid abgeschlossene Erbschaft- oder Schenkungsfälle sind von dem Urteil nicht berührt. Der Gesetzgeber hat eine Frist bis 30.06.2016, das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht neu zu regeln. Bis dahin gelten die verfassungswidrigen Normen zwar fort, jedoch begründet dies keinen Vertrauensschutz der Steuerpflichtigen im Falle einer bis zur Urteilsverkündung rückwirkenden Neuregelung in Bezug auf die „exzessive Ausnutzung” der vom Gericht festgestellten gleichheitswidrigen Gestaltungen.
 
„Es ist gut, dass das Bundesverfassungsgericht die Verschonung von Betriebsvermögen nicht grundsätzlich in Frage stellt. Dies ist insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen erfreulich. Aber eine Bedürfnisprüfung für große deutsche Familienunternehmen würde zu einer neuen Ungleichbehandlung führen”, erklärt Prof. Dr. Christian Rödl, Geschäftsführender Partner von Rödl & Partner. Unklar ist, wie die Abgrenzung zwischen großen einerseits und kleineren und mittleren Unternehmen andererseits erfolgen soll. „Seit über 20 Jahren haben wir kein verfassungskonformes Erbschaftsteuerrecht. Für die Unternehmensnachfolge ist Planungssicherheit unerlässlich. Das Erbschaftsteuerchaos trifft die Familienunternehmen ins Mark. Das heutige Urteil führt zu neuer Unsicherheit für die großen, inhabergeführten Unternehmen, die für Arbeitsplätze und Wohlstand in Deutschland sorgen. Das ist Gift für die Wirtschaft.”
 
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes erachtet insbesondere als gleichheitswidrig, dass bei großen Unternehmen der Bedarf einer Reduktion der Erbschaftsteuer nicht nachgewiesen werden muss, die Lohnsummenregelung erst ab einer Mitarbeiterzahl von 20 Arbeitnehmern gilt und dass die Verschonung von Verwaltungsvermögen missbrauchsanfällig ist, etwa durch Konzerngestaltungen oder sogenannte Cash-GmbHs, die allerdings Mitte 2013 bereits unterbunden wurden.
 
Die Verschonungsregelung soll laut Bundesverfassungsgericht vor allem Unternehmen schützen, die durch einen besonderen personalen Bezug der Inhaber zum Unternehmen geprägt sind, wie es für Familienunternehmen typisch ist. Steuerlich begünstigt werden soll ihr produktives Vermögen, um den Bestand des Unternehmen und die Arbeitsplätze zu erhalten. Das Gericht nimmt dies für kleine und mittlere Unternehmen an, fordert aber einen ausdrücklichen Nachweis für große Unternehmen. Zudem seien die Gestaltungsmöglichkeiten bei den Begünstigungsvoraussetzungen etwa in Bezug auf nicht unternehmerisch genutztes Vermögen wie Geldreserven oder Immobilien, den Erhalt der Arbeitsplätze (Lohnsumme) und die 20-Arbeitnehmer-Grenze, nach der kleine Unternehmen den Erhalt der Arbeitsplätze im Verschonungszeitraum nicht nachweisen müssen, zu groß, um eine gleichmäßige Besteuerung von Betriebs- und Privatvermögen zu gewährleisten.
 
„Dem in der Öffentlichkeit entstandenen Eindruck, Unternehmen würden sich nach dem geltenden Recht einer gerechtfertigten Besteuerung entziehen, muss entschieden entgegengetreten werden. Das Urteil erkennt den hohen Wert, den Unternehmen für unser Gemeinwohl haben, grundsätzlich an. Die Verschonungsregeln greifen ausschließlich dann, wenn das Unternehmen durch die Inhaber fortgeführt und die Arbeitsplätze erhalten bleiben”, betont Rödl. „Das ist eine gute Regelung, die zur Sicherung des Gemeinwohls aber massiv in die unternehmerische Freiheit eingreift. Fakt ist: Über jeder Nachfolgeregelung schwebt das Damoklesschwert einer existenzbedrohenden Besteuerung. Ohne die Verschonungsregelung hätten viele Unternehmen die Finanz- und Wirtschaftskrise nicht überstanden.”
 
„Der Gesetzgeber ist jetzt gefordert, schnell ein neues Gesetz zu erarbeiten, das den hohen Anforderungen der Verfassungsrichter genügt”, mahnt Rödl. „Das Urteil darf aber nicht als Feigenblatt für eine Steuererhöhung missbraucht werden. Wer die Unternehmensnachfolge durch Steuern übermäßig belastet, bricht der deutschen Wirtschaft das Rückgrat. Angesichts des geringen Volumens und der hoch komplexen Anforderungen wäre es die beste Lösung, die Erbschaftsteuer abzuschaffen. Das würde einen Investitionsschub auslösen und die Konjunktur beflügeln. Die Gegenfinanzierung des Steuerausfalls über die Einkommensteuer wäre der richtige Weg.”
 
Für Unternehmer, die ihre Nachfolge bislang nicht geregelt haben, besteht mit der vom Bundesverfassungsgericht eingeräumten Übergangsfrist eine letztmalige Gelegenheit, die bisherige weitgehende Begünstigung von Betriebsvermögen in Anspruch zu nehmen. Eine völlig risikolose Möglichkeit zur Übertragung besteht hier aber nicht mehr. Auch wenn der Gesetzgeber in der Vergangenheit Übergangsfristen des Bundesverfassungsgerichts für eine Neuregelung stets ausgenutzt hat: Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass nunmehr Verschärfungen bei den Zugangs- und Haltevoraussetzungen der Betriebsvermögensbegünstigung bis auf den heutigen Tag zurückbezogen werden. Denn mit der Veröffentlichung der Entscheidung wurde das Vertrauen der Steuerpflichtigen in die Weitergeltung des aktuellen Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts beseitigt. „Übertragungen sollten unbedingt mit einer Widerrufsklausel versehen werden, um einem nachträglichen Eingriff des Gesetzgebers vorzubeugen”, warnt Rödl.
 
Hintergrund des Urteils ist eine Vorlage des Bundesfinanzhofs vom 27.9.2012. Die Münchner Richter sind der Ansicht, die für Betriebsvermögen vorgesehenen Steuervergünstigungen seien nicht durch ausreichende Sach- und Gemeinwohlgründe gerechtfertigt und verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Steuerpflichtige, die die Vergünstigungen nicht beanspruchen können, würden in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende und folgerichtige Besteuerung verletzt (Az.: II R 9/11). Schon das geltende Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz war eine Neufassung, nachdem das Bundesverfassungsgericht am 07.11.2006 die Regelung aus dem Jahr 1997 für verfassungswidrig erklärt hatte (Az.: 1 BvL 10/02).

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