Öffentlicher Bauauftrag

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EuGH zur vergaberechtlichen Abgrenzung von Bau- und Mietverträgen
  

von Holger Schröder
Bayerische Staatszeitung Nr. 44 vom 31. Oktober 2014, Seite 17
 
§99 Absatz 3 GWB definiert öffentliche Bauaufträge als „Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung eines Bauvorhabens oder eines Bauwerks für den öffentlichen Auftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll, oder einer dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommenden Bauleistung durch Dritte gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen.” Kein Vergaberecht gilt hingegen ausnahmsweise für „Mietverhältnisse für Grundstücke oder vorhandene Gebäude oder anderes unbewegliches Vermögen” (vergleiche § 100 Absatz 5 Nummer 2 GWB).

 

 

 

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Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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