Bieter müssen wichtigste Regeln des Vergaberechts kennen und anwenden

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Bei Vergaberechtsverstössen des Auftraggebers müssen Bieter innerhalb der Rügefrist aktiv werden

 

von Holger Schröder
Staatsanzeiger Baden-Württemberg Nr. 1 vom 9. Januar 2015, Seite 36
  
Im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Zentralnorm des deutschen Kartell- und Wettbewerbsrechts, ist unter anderem geregelt, dass Bieter Verstöße gegen Vergabevorschriften gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber rügen können. Dies können sie innerhalb der First tun, die zur Angebots- oder Bewerbungsabgabe festgelegt ist.

Rechtsanwalt Holger Schröder von der Prüfungs- und Beratungsgesellschaft Rödl und Partner aus Nürnberg beschäftigt sich mit dem Thema und erläutert: „Versäumt ein Bieter diese Rügefrist, kann ein Nachprüfungsantrag nicht erfolgreich auf den Vergabefehler gestützt werden.”
 

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Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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