Unternehmenssanierung mit dem Schutzschirmverfahren nach ESUG

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von Rainer Schaaf
 
Das Schutzschirmverfahren nach ESUG dient der Vorbereitung und Durchführung der Sanierung von Unternehmen. Dieses Verfahren ist zum 01.03.2012 durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) eingeführt worden.
 
Grundvoraussetzung ist, dass das Unternehmen Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung stellt. Darüber hinaus muss ein Antrag auf Eigenverwaltung sowie auf Durchführung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Sanierung  des Unternehmens (§ 279 b InsO) gestellt werden. 
 
Ist das Unternehmen hingegen schon zahlungsunfähig, ist das Schutzschirmverfahren nach ESUG nicht mehr möglich. Der Schuldner hat daher eine Bescheinigung vorzulegen, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. 
 

Insolvenzplan & Sachwalter – Entscheidend für eine Sanierung nach ESUG

Auf diese Anträge des Schuldners hin wird das Insolvenzgericht dem Schuldner eine Frist von höchstens drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans setzen. Das Insolvenzgericht bestellt außerdem einen vorläufigen Sachwalter für das Unternehmen, wobei der Schuldner jemanden als Sachwalter vorschlagen kann.
 
Der Sachwalter hat die Aufgabe, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu prüfen und die Geschäftsführung zu überwachen. Er darf hierzu die Räumlichkeiten des Unternehmens betreten und Einsicht in die Geschäftsunterlagen nehmen.
 
Darüber hinaus kann der Schuldner beim Insolvenzgericht beantragen, dass das Unternehmen weiterhin bestimmte Masseverbindlichkeiten begründen kann. Dies ist für die Sanierung des Unternehmens von großer Bedeutung, um den Geschäftsbetrieb des Unternehmens aufrecht zu erhalten und die Vertragspartner nicht abzuschrecken.   
 

Aufhebung des Schutzschirmverfahrens nach ESUG

Stellt sich während des Schutzschirmverfahrens nach ESUG heraus, dass die Sanierung des Unternehmens aussichtslos geworden ist, ist das Schutzschirmverfahren bereits vor seinem offiziellen Ende aufzuheben.
 
Gleiches gilt, wenn vom Schuldner selbst oder von Gläubigerseite ein entsprechender Aufhebungsantrag gestellt wird. Es ist dann unverzüglich in das übliche Insolvenzverfahren überzuleiten.
 
Legt der Schuldner jedoch fristgemäß einen Insolvenzplan vor und gibt es keine Anzeichen für ein Scheitern der Sanierungsbemühungen, darf das Insolvenzgericht den laufenden Sanierungsprozess des Unternehmens nicht ohne Weiteres unterbrechen. Allerdings ist der Schuldner bei seinen Sanierungsbemühungen durch die Möglichkeit eines Aufhebungsantrags von Gläubigerseite stark auf die Kooperationsbereitschaft der Gläubiger angewiesen.
 
Das Schutzschirmverfahren ist daher ein weiteres Beispiel dafür, wie durch das ESUG die Beteiligungsmöglichkeiten des Schuldners aber vor allem der Gläubiger am Verfahren gestärkt wurden. Es wird in einer Sanierungssituation mehr denn je darauf ankommen, die neuen Instrumente im Rahmen des ESUG bestmöglich einzusetzen.

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Nadine Schug

Rechtsanwältin

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