Lieferungen im Konzern

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Interdisziplinärer Fall

Nach unterschiedlichen Schätzungen werden mittlerweile 60 bis 70 Prozent des Welthandels über konzerninterne Transaktionen abgewickelt, Tendenz steigend.  Diese global immens wichtige Entwicklung führt auch in der Medienlandschaft zu kontroversen Diskussionen über Möglichkeiten der Steuersenkung oder Steuerumgehung durch Konzerne.
 


Aus zollrechtlicher Sicht dient als Grundlage für die Einfuhrabgabenberechnung und somit als Grundlage der Zollabwicklung der Zollwert, welcher i.d.R. anhand der Transaktionswertmethode, d.h. auf Grundlage des tatsächlich gezahlten Preises, ermittelt wird. Grundvoraussetzung dieser Methode bei Warenlieferungen zwischen verbundenen Unternehmen ist jedoch, dass dieser Preis der Waren nicht durch die Verbundenheit beeinflusst wurde und somit für Zollzwecke anerkannt werden kann. Grundlage konzerninterner Lieferungen sind in der Regel auf Basis des sog. arm's length principle bestimmte Verrechnungspreise, die durch ein APA (Advanced Pricing Agreement) bestätigt sein können.
 
Eine Preisbeeinflussung und daraus resultierend ein Ausschluss der Anwendbarkeit der Transaktionswertmethode zur Zollwertermittlung kann jedoch selbst in diesen Fällen vorkommen. Dies liegt insbesondere an der unterschiedlichen Ausgestaltung des Bewertungsmaßstabes konzerninterner Lieferungen. So beziehen sich zollrechtliche Beurteilungen von Warenverkehren immer auf einen bestimmten Warenverkehr (Transaktionsbezogener Ansatz), da sich an einzelnen Lieferungen und insbesondere an einzelnen Materialien die Höhe der Zollabgaben und somit der Steuereinnahmen ausrichten. Demgegenüber werden Verrechnungspreise i.d.R. als Mittelwert einer Vielzahl von Fällen berechnet und verfolgen somit nicht den zollrechtlich notwendigen transaktionsbezogenen Ansatz.
 
Basierend auf diesen konträren Blickwinkel auf internationale Warenströme, kann es dazu kommen, dass trotz einer ordnungsgemäß durchgeführten Verrechnungspreiskalkulation und -dokumentation durch das Unternehmen, von Seiten der Zollbehörden der Transaktionswert, aufgrund einer Preisbeeinflussung zwischen den verbundenen Unternehmen nicht anerkannt wird. Das Resultat: nicht geplante Nachzahlungen, Bußgelder und im schlimmsten Fall die Eröffnung eines Strafverfahrens.
 
Die hier aufgeführten Fallgestaltungen spiegeln nur stichpunktartig wieder, wie vielschichtig einzelne Fragestellungen aus dem Alltag sind und welche Vernetzung von Wissen zur Lösung dieser Herausforderungen benötigt werden. 

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Ewald Plum

Dipl. Finanzwirt (Zoll), Experte für Zoll-, Verbrauchsteuer- und Außenwirtschaftsrecht

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