Erst auslegen und aufklären, dann ausschließen

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Vergabekammer Südbayern zu widersprüchlichen Angeboten

von Holger Schröder
Bayerische Staatszeitung Nr. 39 vom 28. September 2018, Seite 25
 
Die Vergabekammer Südbayern (Beschluss vom 25. Januar 2018 -
Z3-3-3194-1-52-10/17) hat zu widersprüchlichen Angebotsinhalten entschieden, dass der öffentliche Auftraggeber ein solches Angebot zunächst auslegen muss. Wenn die Auslegung dann zu keinem widerspruchsfreien Ergebnis führt, muss das Angebot in einem zweiten Schritt aufgeklärt werden. Erst wenn die Aufklärung ebenfalls scheitert, darf ein Angebot schlussendlich ausgeschlossen werden.
 

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Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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