Doppelangebote sind unzulässig

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OLG Naumburg zu Bauvergaben

   
von Holger Schröder
Bayerische Staatszeitung Nr. 12 vom 20. März 2015, Seite 20
  
Die Regelungen zum Vergabeverfahren gehen davon aus, dass jeder Bieter nur ein Hauptangebot abgibt und daneben nur Angebote mit abweichenden technischen Spezifikationen, das heißt technisch unterschiedliche Hauptangebote (§ 13 Abs. 2 VOB/A-EG bzw. VOB/A) oder Nebenangebote (§ 13 Abs. 3 VOB/A-EG beziehungsweise VOB/A) in Betracht kommen. Bei gleichzeitiger Abgabe mehrerer technisch gleicher Angebote wird vermutet, dass sich der Bieter davon ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile verspricht.

 

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Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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