Direktvergabe ist nachprüfbar

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Auftraggeber muss Entscheidung dokumentieren

von Holger Schröder
Bayerische Staatszeitung Nr. 51/52 vom 23. Dezember 2016, Seite 24

 

Die bekannt gemachte Absicht einer Direktvergabe nach VO
1370/2007 stellt eine nachprüfungsfähige Entscheidung dar. Mit
der Vorinformationspflicht nach Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 trifft
den Auftraggeber eine Dokumentationspflicht.

 

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Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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