Den Auftraggeber rügen

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OLG Karlsruhe: Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien muss für Bieter erkennbar sein
  

von Holger Schröder
Bayerische Staatszeitung Nr. 5 vom 30. Januar 2015, Seite 19
  

Nach § 107 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bzw. GWB sind Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung bzw. erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung bekannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber zu rügen.
  
Versäumt ein Bieter diese Rügefrist, kann ein Nachprüfungsantrag nicht erfolgreich auf den Vergabefehler gestützt werden.
   

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Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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