Brandschutz aus mietrechtlicher Sicht

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​Von Andreas Griebel
Der Facility Manager Januar 2016
 
Ausgangspunkt der Beantwortung der Fragen ist § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hiernach hat der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Von entscheidender Bedeutung ist daher – und darauf ist bei der Vertragsgestaltung zu achten – die Beschreibung des Vertragszweckes.
  
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Andreas Griebel

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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