Ersatzvolumen durchführen - Wer die Kosten trägt

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Von Tanja Nein

Bayerische Staatszeitung Nr. 23 vom 7. Juni 2013

 

Der BGH bestätigt in seinem Urteil vom 7. März 2013, VII ZR 119/10 seine Rechtsprechung, dass der Auftragnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Ersatzvornahmekosten selbst dann zu erstatten hat, wenn sich die zur Mängelbeseitigung ergriffenen Maßnahmen im Nachhinein als nicht erforderlich erweisen.

Bereits während der Bauzeit waren Undichtigkeiten an neu eingebauten Fenstern aufgetreten. Der Auftragnehmer hatte versucht, den Mangel zu beseitigen, dies misslang jedoch.

 

 

 

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Dr. Julia Müller

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