Steuerrecht

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Gerade Gesellschaften, die sich mit der Akquisition, der Herstellung oder Anschaffung bzw. mit dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung Erneuerbarer Energien beschäftigen, geraten oftmals in die Brennpunkte der derzeitigen komplexen Steuerrechtslage. Unsere Berater stehen Ihnen mit Know-how und Fingerspitzengefühl zur Seite und begleiten Sie gerne auf Ihrem Weg zum Erfolg.

 

Verkehrssteuern (Umsatzsteuer, Stromsteuer)

In vielen Fällen sind umsatzsteuerliche Fragestellungen zu beantworten, insbesondere bei Gestaltungen im internationalen Umfeld. Hierbei besteht oftmals die Gefahr, dass die Wertschöpfung aus der Erzeugung bzw. der Distribution von Erneuerbaren Energien in mehreren Ländern besteuert werden könnte, während andererseits die Berechtigung der Geltendmachung der Vorsteuerbelastungen, die in den Investitionskosten steckt, bei weitem nicht garantiert ist. Internationale Gestaltungen bergen auch das Risiko, dass Stromsteuerbelastungen mehrfach auftreten und zu nicht kalkulierten Zusatzkosten führen. Wir helfen dies zu vermeiden.

 

Ertragssteuern

Bei Inlandsfällen hängt die Wahl der „richtigen” Gestaltung vor allem von der Frage ab, ob Unternehmen, die Erneuerbare-Energien-Anlagen betreiben, langfristig gehalten werden sollen, oder ob sie veräußert werden sollen.

 

Bei internationalen Gestaltungen überschneiden sich mehrere Fragen der beiden Systeme der transparentenbzw. „intransparenten” Besteuerung und der Freistellung von im Ausland erzielten Gewinnen im Inland bzw. der Möglichkeit der Anrechnung der im Ausland angefallenen Steuern.


Hierbei unterscheidet man grundsätzlich zwischen dem sogenannten „Mittelstandsmodell”, das mit der transparenten Besteuerungssystematik einhergeht und dem „intransparenten Kapitalgesellschaftsmodell”. Bei dem „Mittelstandsmodell” hält eine inländische Personengesellschaft sämtliche Anteile an einer inländischen Kapitalgesellschaft, die ihrerseits wiederum an einer ausländischen Personengesellschaft beteiligt ist. Diese ausländische Personengesellschaft gilt als Betriebsstätte der inländischen Kapitalgesellschaft. Bei Ländern, die entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland geschlossen haben, kann die Betriebsstättenbesteuerung im jeweiligen Ausland definitiv sein, d.h. die dort angefallenen Gewinne unterfallen keiner weiteren Besteuerung. 

 

Je nach der Regelung in dem jeweils einschlägigen DBA kann in bestimmten Konstellationen jedoch angeraten sein nicht das „Mittelstandsmodell” zu wählen, sondern die intransparente Besteuerung im Rahmen von Kapitalgesellschaftsstrukturen zu präferieren.

 

Bei dem sogenannten „intransparenten Kapitelgesellschaftsmodell” hält eine inländische Kapitalgesellschaft die Anteile an einer ausländischen Kapitalgesellschaft. Bei rein europäischen Konstellationen können über die Anwendung der sogenannten „Mutter-Tochter-Richtlinie” die von der ausländischen Kapitalgesellschaft erzielten Gewinne bei Ausschüttung an die inländische Muttergesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland von der Besteuerung frei gestellt werden. In bestimmten Konstellationen fällt auch keine Kapitalertragssteuer an. Voraussetzung hierbei ist das Vorliegen eines Ergebnisabführungsvertrages.

 

In anderen Konstellationen kann zumindest erreicht werden, dass nur 5 Prozent der von der ausländischen Kapitalgesellschaft nach Deutschland ausgeschütteten Gewinne besteuert werden.

 

Wenn die inländische Muttergesellschaft an ihre Anteilseigner (natürliche Personen) ausschüttet, so ist in aller Regel der pauschale Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag anzuwenden.

 

Ob das „Mittelstandsmodell” oder das „intransparente Kapitalgesellschaftsmodell” vorteilhaft ist hängt insbesondere von den Einzelheiten des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens als auch von der jeweiligen steuerlichen Situation im Ausland ab.

 

Wir beraten Sie hierzu gerne!

 

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Dr. Reiner Gay

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