Verkehrssicherungspflichten auf öffentlichen Gehwegen

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Städte und Gemeinden haften nur bei größeren Unebenheiten

 

Von Henning Wündisch

Bayerische Staatszeitung Nr. 6 vom 7. Februar 2014

 

Immer wieder versuchen Bürger, die aufgrund von Unebenheiten und Stolperfallen auf öffentlichen Gehwegen gestürzt sind, ihr Glück und verklagen die betroffene Stadt oder Gemeinde auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das angerufene Gericht muss dann die Entscheidung treffen, ob die verklagte Stadt oder Gemeinde im jeweiligen Einzelfall ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, in dem sie die Unebenheit auf dem öffentlichen Gehweg nicht beseitigt hat.

 

 

 

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