Räum- und Streupflichten des Eigentümers enden an der Grundstücksgrenze

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von Klaus Forster

Immobilien und Mietrecht (IMR), Juni/2018,

Seite 231

 

1. Ein Vermieter und Grundstückseigentümer, dem die Gemeinde nicht als Anlieger die allgemeine Räum- und Streupflicht übertragen hat, ist in der Regel nicht mietvertraglich (§ 535 Abs. 1 BGB) verpflichtet, auch über die Grundstücksgrenze hinaus Teile des öffentlichen Gehwegs zu räumen und zu streuen.*)


2. Entsprechendes gilt für die allgemeine (deliktische) Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers aus § 823 Abs. 1 BGB.*)

 

BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - VIII ZR 255/16

 

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