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Von Tanja Nein
Der Facility Manager Juni 2010
Die Abnahme von Werkleistungen und deren Folgen ist kein neues Thema im FM-Recht, aber dennoch beschäftigt es Praktiker und die Gerichte immer wieder. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt mit seiner jüngsten Leitsatzentscheidung vom 25.2.2010 (AZ VII ZR 64/90) dazu erneut klar, dass ein Werkvertrag mit der Abnahme im Wesentlichen erfüllt ist, auch wenn sie nicht ausdrücklich, sondern wie im zu entscheidenden Fall durch schlüssiges Verhalten erfolgt. Die Abnahme im juristischen Sinn ist die Erklärung des Auftraggebers (Besteller), dass die erbrachte Leistung den vorab definierten Kriterien des Vertrags genügt.
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Dr. Julia Müller
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht
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