Luxor setzt sich mit Rödl & Partner im Markenstreit um "Luxor" vor dem BPatG gegen "lux2or" durch

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​​Nürnberg, 15. März 2017: Die deutsche Marke „lux2or“ ist nichtig. Grund sind die älteren Rechte der Luxor Lizenz GmbH mit Sitz in Stuttgart an der Marke „LUXOR“, unter der das Unternehmen Solarmodule vertreibt. Es besteht Verwechslungsgefahr mit der Marke „lux2or“, die ebenfalls im Solarbereich genutzt wird. Dies hat das Bundespatentgericht (BPatG) entschieden (28 W (pat) 534/15).
 
Im Verfahren vor dem BPatG sowie in der Vorinstanz wurde die Luxor Lizenz GmbH von Rechtsanwältin und Associate Partner Daniela Jochim vertreten und beraten. Damit waren die IP-Rechtler von Rödl & Partner​ vor dem Bundespatentgericht erneut erfolgreich und unterstreichen ihre Kompetenz bei der Begleitung gerichtlicher Markenrechtsstreitigkeiten.
 
Für LUXOR ist der Ausgang des Verfahrens vor dem BPatG ein wichtiger Erfolg, da es die Werthaltigkeit ihrer Marke stärkt. Das BPatG beurteilt „lux2or“ als bildlich und klanglich ähnlich zu „LUXOR“ und stellt fest, dass die eingeschobene „2“ nichts an der Verwechslungsgefahr ändert. Für den Zeichenvergleich sind die Vergleichsmarken als Ganzes gegenüberzustellen, so das Gericht. Der Verkehr nehme eine Marke so wahr, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden und zergliedernden Betrachtung zu unterziehen.
  
Damit stellt sich das BPatG gegen die Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA), welches in der Vorinstanz Verwechslungsgefahr abgelehnt hatte. Der Beschluss des DPMA wurde aufgehoben.

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Dr. Ralph Egerer

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