Dokumente sind mindestens drei Jahre zu archivieren

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von Holger Schröder

Staatsanzeiger Baden-Württemberg Nr. 21 vom 4. Juni 2021, Seite 28

 

Vergabestellen haben die Pflicht zur Aufbewahrung von Dokumenten rund um ein Vergabeverfahren. Das soll nicht nur Korruption und Betrug entgegenwirken. Ebenso kann so später eine vergaberechtliche Überprüfung sichergestellt werden. Nürnberg. Im Rahmen der letzten Vergaberechtsreform wurden in Paragraf 8 Absatz 4 der Vergabeverordnung (VgV) erstmals Aufbewahrungspflichten bei Bau-, Dienst- und Lieferleistungen für öffentliche Auftraggeber geregelt.

 

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