Widerrufsrecht im Wohnraummietverhältnis

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Von Andreas Griebel
Der Facility Manager vom Dezember 2014
 
Eine typische Frage während der Beratung der Vermieter ist: Mein Mieter hat den Vertragsschluss widerrufen und will die Miet-sache nun nicht übernehmen oder zurückgeben. Die Antwort hierauf war bis zum 13. Juni 2014 eindeutig: Der Mieter kann sich nicht auf ein Widerrufsrecht berufen. Seine Erklärung kann, wenn sie schriftlich erfolgte, allenfalls als Kündigung ausgelegt werden. Die Antwort ist für alle Verträge, die nach dem 13. Juni 2014 geschlossen wurden, weitaus komplizierter.
     
Mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungs-vermittlung” vom 20. September 2013 setzt der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlamentes vom 25. November 2011 zugunsten der am Vertragsschluss beteiligten Verbraucher um.
 

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Andreas Griebel

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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