Versicherungspflichten beim Betrieb älterer technischer Anlagen

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Ausstattung mit neuerem technischem Standard nicht notwendig

 

Von Henning Wündisch

Bayerische Staatszeitung Nr. 8 vom 22. Februar 2013

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschied in einem Beschluss vom 24.01.2013, dass der Betreiber einer älteren Aufzugsanlage im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet sei, die Anlage mit modernen Warnvorrichtungen und dem neueren technischen Standard auszustatten, solange die Anlage noch den technischen Anforderungen des Errichtungszeitraums entspreche und nach neueren Vorschriften nicht nachgerüstet oder stillgelegt werden müsse. Die Verkehrssicherheit fordere lediglich, dass die nach den technischen Möglichkeiten erreichbare Sicherheit geboten werde, wobei auf den Zeitpunkt der Errichtung abzustellen sei.

 

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