Stolpersteine bei Vereinbarung und Durchsetzung

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Von Klaus Forster

Der Facility Manager Oktober 2010

 

Damit eine Vertragsstrafenregelung wirksam wird, sind nicht nur bei der vertraglichen Festschreibung bestimmte Kriterien zu beachten, auch bei der späteren Geltendmachung ist ein festgelegtes Procedere vorgeschrieben.

 

Sinn und Zweck einer Vertragsstrafe ist es, dem Gläubiger ein Druckmittel gegen den Schuldner in die Hand zu geben, damit dieser seine Leistungen vertragsgemäß erbringt. Verletzt der Schuldner seine vertraglichen Verpflichtungen, kann der Gläubiger die vereinbarte Vertragsstrafe als Mindestbetrag seines Schadens verlangen, ohne einen tatsächlichen Schaden in einem meist aufwendigen Schadensersatzprozess nachweisen zu müssen.

 

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Klaus Forster, LL.M.

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