Risiken bei der Bauvergabe

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Kein Mehrvergütungsanspruch bei Annahme eines geänderten Zuschlags

 

Von Klaus Forster

Bayerische Staatszeitung Nr. 43 vom 26. Oktober 2012

 

Ändert der Auftraggeber in seinem Zuschlag das Angebot des Bieters ab, und bringt er dies klar und eindeutig zum Ausdruck, so ist dies als neues Angebot zu werten. Nimmt der Bieter dieses abgeänderte Angebot vorbehaltslos an, werden die Änderungen fester Vertragsbestandteil. Dies hat der BGH in einem Urteil vom 6. September 2012 - VII ZR 193/10 entschieden.

 

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall, hatte das bietende Bauunternehmen gegen die Bundesrepublik auf Mehrvergütung wegen erhöhter Kosten für die Materialbeschaffung geklagt, die ihr aufgrund eines verzögerten Vergabeverfahrens und sich daraus ergebene Veränderungen der Bauzeit entstanden sind.

 

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