Haftung bei regennassem Herbstlaub

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Gehweg mehrfach täglich reinigen

 

Von Klaus Forster

Bayerische Staatszeitung Nr. 48 vom 29. November 2013
Immer wieder beschäftigen sich Gerichte mit dem Thema Verkehrssicherungspflichten. So hat das Oberlandesgericht Schleswig mit Urteil vom 8. Oktober 2013 (Az.: 11 U 16/13) entschieden, dass eine Klinik trotz regennassen Laubs auf dem Weg zum Haupteingang nicht für den Sturz eines Besuchers haftet.
Der Kläger wollte sich in der beklagten Klinik behandeln lassen und stürzte auf dem Weg zwischen Parkplatz und Klinikhaupteingang auf regennassem Laub und fiel auf den Rücken. Seine Klage auf Schmerzensgeld wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hat das OLG Schleswig abgewiesen.
 

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