Erleichterter Marktzugang für Dienstleister aus anderen EU-Staaten

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Von Henning Wündisch

Der Facility Manager August 2011

 

Mit der Umsetzung der EG-Richtlinie 64/427/EWG aus dem Jahre 1964 eröffnete der deutsche Gesetzgeber bereits sehr früh eine Ausnahmeregelung für Handwerker aus anderen EU-Staaten, die mit mehrjähriger praktischer Berufserfahrung als Selbstständige oder Betriebsleiter eine Ausnahmebewilligung nach § 7 Abs. 3, §9 HwO erwirken können. Diese Möglichkeiten blieben deutschen Handwerkern, die ihre Ausbildung im Inland absolviert und ihre Erfahrung im Inland erworben haben bis zur Novellierung im Jahre 2004 völlig verwehrt. Zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung wurden insbesondere die Regelungsziele des Meisterzwangs vorgebracht, der dazu dienen soll, Gefahren für Gesundheit und Leben von Dritten abzuwehren sowie die Ausbildungsleistung des Handwerks zu gewährleisten.

 

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