Auch eine falsch berechnete Frist ist wirksam vereinbart

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Vorsicht bei Einträgen im Abnahmeprotokoll

 

Von Tanja Nein

Bayerische Staatszeitung Nr. 8 vom 22. Februar 2013

 

Für die rechtsgeschäftliche Abnahme von Bauleistungen werden häufig Formulare verwendet, in welche die Parteien bei dem Abnahmetermin verschiedene Informationen eintragen, zum Beispiel häufig der Beginn und das Ende der Verjährungsfrist für Mangelansprüche des Auftraggebers. Die Eintragung der Frist soll dabei regelmäßig der Klarstellung der Gewährleistungszeit dienen. In dem von dem OLG Braunschweig (Urteil vom 20. Dezember 2012 – 8 U 7/12) zu entscheidenden Fall hatte der Vertreter des Aufraggebers bei dem Abnahmetermin das Protokoll geführt. Bei dem Formularfeld für das Verjährungsende trug er nicht den Verjährungstermin ein, der sich nach dem Vertrag und der dort vereinbarten Frist von fünf Jahren ergab, sondern einen Tag früher, also statt des richtigen 5.6. den 4.6.

 

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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