Update: Novelle der Richtlinie zur Förderung erneuerbarer Energien (RED III)

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veröffentlicht am 17. Mai 2023

 

Die EU-Institutionen verkündeten am 30. März 2023 die vorläufige Einigung zur umfassenden Novellierung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 (Renewable Energy Directive II – RED II). Nach intensiven Verhandlungen besteht nun auch Klarheit im Hinblick auf die Verbrennung von Wald-Biomasse. Wir berichten fortlaufend über den Novellierungsprozess sowie über weitere Rechtssetzungsakte des „Fit for 55“-Maßnahmenpakets zur Umsetzung des European Green Deals.

 

Im Trilog-Verfahren einigten sich die EU-Kommission, das EU-Parlament und der Europäische Rat nach etwa zwei Jahren intensiver Verhandlungen mit Beschluss vom 30. März 2023 auf eine umfassende Novellierung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (nachfolgend: RED III). In Erweiterung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) aus dem Jahr 2018, sollen 45 % des Energiebedarfs der EU bis zum Jahr 2030 aus Erneuerbaren Energien gedeckt werden.

 

Dabei sind 42,5 % verbindlich durch die EU-Mitgliedstaaten zu erbringen. Daneben ist ein indikatives zusätzliches Ziel von 2,5 % vorgesehen, welches durch weitergehende freiwillige Beiträge der EU-Mitgliedstaaten oder durch gesamteuropäische Maßnahmen erreicht werden soll.

 

Insbesondere um die Einordnung von Holzverbrennung wurde im Trilog-Verfahren bis zum Schluss gerungen. Änderungsanträge und Positionen des EU-Umweltausschusses, die eine schrittweise Senkung des Anteils von Primärholz als Erneuerbare Energie forderten, fanden letztlich keine Mehrheit.


Nachfolgend erste Trilog-Ergebnisse zur Verbrennung von Wald-Biomasse:

 

  • Holzverbrennung zählt weiterhin als Erzeugung erneuerbarer Energie – die EU-Mitgliedsstaaten dürfen die Holzverbrennung in ihren Erneuerbaren-Mix einrechnen
  • Rundholz in sog. „Industriequalität“, das zur Energieerzeugung verbrannt wird, soll nicht mehr direkt subventioniert werden
  • Holz aus „alten Wäldern“ hat besondere Auflagen bei der Beerntung zu erfüllen. Die genaue Definition von „altem Wald“ ist jedoch den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten überlassen
  • Primärwälder, Wälder mit viel Artenreichtum, sehr artenreiches Grünland, Feuchtgebiete und Moore sollen vor übermäßiger Holzernte geschützt werden
  • Anlagen zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen aus forstwirtschaftlicher Biomasse müssen eine Zuverlässigkeitserklärung ausstellen, dass Wald-Biomasse nicht aus vordefinierten No-Go-Areas stammt


Die Verwendung von „primärer holziger Biomasse“ (Definition betrifft ca. 80 % des Holzes) zur Energieerzeugung wird damit weiterhin subventioniert. Daneben ist die Definition von „Industrieholz“ auslegungsfähig, sodass auch künftig zu erwarten ist, dass viel Holz der energetischen Nutzung überlassen wird. Primärholz ist in Deutschland ein wichtiger Einsatzstoff der regenerativen Energieerzeugung: 65 % der Wärme aus erneuerbaren Energien in Deutschland werden bisher aus Holz gewonnen. Bei der Stromerzeugung liegt der Anteil von Holz am gesamten Strom aus erneuerbaren Energiequellen bei immerhin 4 %.

 

In der Holzenergiebranche herrscht Erleichterung darüber, dass Holz auch künftig als erneuerbarer Energieträger anerkannt bleibt und die Novellierung der RED III das Spektrum förderfähiger Holzfraktionen für die Energieerzeugung weitgehend nicht einschränken wird. Damit steuert der Wärmemarkt nicht einseitig auf ein strombasiertes Energiesystem, mit einer überragenden Rolle der Windkraft und Solarstromerzeugung, zu.

 

Gerne beraten wir Sie zu den aktuellen Entwicklungen der Gesetzesvorhaben zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien sowie zur Energieeffizienz bei Ihren Projekten und Vorhaben. Sprechen Sie uns gerne an.

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