Mangelbeseitigung verweigert

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​Hoher finanzieller Aufwand allein reicht nicht aus

 

Von Tanja Nein

Bayerische Staatszeitung Nr. 4 vom 25. Januar 2015

 

Das OLG Hamm (Urteil vom 15.05.2012 - 21 U 113/11) hatte zu klären, ob der Bauherr die Beseitigung der Ursache von Wassereintritten in die Tiefgarage verlangen kann, auch wenn die Kosten dafür im Verhältnis zum Vertragspreis sehr hoch sind.
 
Dazu stellte das OLG Hamm fest: „Der Unternehmer kann die Mängelbeseitigung verweigern, wenn der in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielbare Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür erforderlichen Aufwands steht. Unverhältnismäßigkeit ist danach in aller Regel nur anzunehmen, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer völlig ordnungsgemäßen vertraglichen Leistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht. Hat der Besteller hingegen objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung, kann ihm regelmäßig nicht wegen hoher Kosten die Nachbesserung verweigert werden. Die danach anzustellenden Abwägungen haben nichts mit dem Preis-/Leistungsverhältnis des Vertrags zu tun. Ohne Bedeutung ist auch das Verhältnis von Nachbesserungsaufwand zum Vertragspreis.”  
 
 

 

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Dr. Julia Müller

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