Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG): Der nationale Brennstoffemissionshandel nimmt weiter Form an

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veröffentlicht am 20. Oktober 2020


Das BEHG ist bereits Ende 2019 in Kraft getreten. Damit wurde eine neue CO2-Bepreisung eingeführt, die fälschlicherweise auch öfter als „CO2-Steuer” bezeichnet wird. Bereits vor Inkrafttreten hatten sich Bundesrat und Bundestag auf höhere Preise für Emissionszertifikate geeinigt. Dieses Änderungsgesetz ist am 08.10.2020 vom Bundestag beschlossen worden. Der Bundesrat billigte das Änderungsgesetz bereits am 09.10.2020, so dass die höheren Preise bald wie lange erwartet auch im Gesetz stehen werden. Die Beschlussempfehlung des Bundestags enthält aber noch weitere Änderungen (z.B. für Klärschlamm) und Hinweise z.B. für Unternehmen im grenzüberschreitenden Wettbewerb.


Höhere Preise für Emissionszertifikate

Die Höhe der Festpreise für Emissionszertifikate wurde vom Bundesrat bereits vor Inkrafttreten des BEHG als zu niedrig bemängelt (wir berichteten bereits ausführlich zum BEHG). Durch das Änderungsgesetz erhöhen sich damit die Preise für Emissionszertifikate im Jahr 2021 auf 25 €/Tonne CO2, 2022 auf 30 €/Tonne CO2, 2023 auf 35 €/Tonne CO2, 2024 auf 45 €/Tonne CO2 und 2025 schließlich auf 55 €/Tonne CO2. Im Jahr 2026 entwickelt sich der Preis anhand eines Preiskorridors zwischen 55 - 65 €/Tonne CO2. Die Dauer des Preiskorridors kann auch über 2026 hinaus verlängert werden.


Weitere Änderungen und Carbon-Leakage-Verordnung

Das Änderungsgesetz in seiner finalen Form enthält auch weitere Änderungen. So ist der begrenzte Nachkauf von Emissionszertifikaten zum Vorjahrespreis nun bis zum 30.09. eines jeden Jahres in der Festpreisphase möglich.


Zudem enthält das BEHG nun eine Gleichstellung vom Klärschlamm und mit einem Nachhaltigkeitsnachweis versehenem biogenen Brennstoff. Auch Klärschlamm erhält nun den Emissionsfaktor null.


Neben redaktionellen Anpassungen wurde auch der Begriff des „Verantwortlichen” um den „Einlagerer” erweitert, der nun in den Fällen des § 7 Abs. 4 Energiesteuergesetz aus dem BEHG verpflichtet wird. Zudem darf die Bundesregierung bereits ab 2021 eine Verordnung zur Vermeidung von Carbon-Leakage und zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit von im grenzüberschreitenden Wettbewerb stehenden Unternehmen erlassen.


Aufforderungen des Bundestags zu Carbon-Leakage und Abfallverbrennung

In der Beschlussempfehlung fordert der Deutsche Bundestag die Bundesregierung zudem auf, die Carbon-Leakage-Verordnung noch in diesem Jahr zu beschließen. Darin soll die Gewährung von Kompensationen für betroffene Unternehmen möglichst einfach geregelt werden. Auch soll sichergestellt werden, dass eine Doppelbelastung von ETS-Anlagen möglichst vorab vermieden wird.

Für die bereits befürchteten Auswirkungen des BEHG auf die kommunale und private Abfallverbrennung sollen die Auswirkungen auf einen „Müllexport” geprüft werden. Im Jahr 2022 soll im Rahmen der BEHG-Evaluierung in Abstimmung mit Verbänden und Unternehmen die Durchführung des BEHG im Abfallverbrennungssektor festgelegt werden (z.B. Berechnung der CO2-Menge, Berichterstattung, Ausnahmeregelungen). Eventuell soll über eine Verschiebung des Bepreisungsstarts auf 2024 für den Abfallbereich nachgedacht werden. Auch die Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit von KWK-Anlagen soll im Evaluierungsbericht geprüft werden.

 

Ausblick

Für die lang erwartete Erhöhung des Zertifikatspreises gibt es mit dem Abschluss des formellen Gesetzgebungsverfahrens nunmehr endgültige Rechtssicherheit bei der wirtschaftlichen Planung. An anderen Stellen bleibt es spannend: Die Rechtsverordnungen zum BEHG, die Berichtserstattungsverordnung (BeV 2022) und die Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) liegen nur als Referentenentwurf vor. Zu der Carbon-Leakage-Verordnung gibt es derzeit nur ein Eckpunkte-Papier.

Die Entwicklung des BEHG muss daher von kommunalen Versorgern ebenso wie von betroffenen Unternehmen weiterhin beobachtet werden.

 

Für Ihre Fragen rund um die Auswirkungen des BEHG auf die Erdgas- und Fernwärmeversorgung und die in der Regel erforderliche Anpassung von Erdgas- und Fernwärmelieferverträgen und -preisen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

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