Vercharterung von Handelsschiffen – keine gewerbesteuerliche Kürzung bei Weitervercharterung

PrintMailRate-it
​In der kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Dezember 2015 (Az. I R 40/15) hat sich der Senat mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Bedingungen die Weitervercharterung von Handelsschiffen beim Zweitvercharterer zur Anwendung der gewerbesteuerlichen Kürzung im Sinne des § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG 2002 führt. Im Streitfall war die Klägerin (GmbH) bis 2001 als Bereederungs- und Befrachtungsgesellschaft für Seeschiffe im internationalen Verkehr tätig. Im Jahr 2001 wurden sämtliche der Geschäftstätigkeit zu Grunde liegende Verträge auf die A Bereederungsgesellschaft mbH übertragen, sodass die Klägerin zunächst keine weitere aktive Geschäftstätigkeit ausübte. In den Streitjahren 2005 bis 2007 sowie 2009 war die Klägerin an zwei Schifffahrtsgesellschaften beteiligt. In den Jahren 2003 und 2004 charterte sie von diesen beiden Gesellschaften voll ausgerüstete, betriebsbereite und im deutschen Schiffsregister eingetragenen Schiffe, welche sie mit Gewinn weiter vercharterte. Beschäftigungslose und sogenannte „Offhire-Zeiten” der Seeschiffe gingen zu ihren Lasten. 

Für Gewerbesteuerzwecke hat die Klägerin bei der Ermittlung des Gewerbeertrages für die Chartererlöse eine Kürzung im Sinne des § 9 Nr.3 GewStG 2002 berücksichtigt, die jedoch von dem zuständigen Finanzamt versagt wurde. Die Klage gegen die gewerbesteuerliche Behandlung der Chartererlöse durch die Finanzverwaltung war für den Kläger erfolgreich. Im Rahmen der Revision beantragt das Finanzamt jedoch das Urteil des Finanzgerichtes aufzuheben und die Klage abzuweisen.  

Der BFH sieht die Rechtslage anders als die erste Instanz, sodass sie der Revision stattgibt. Der erkennende Senat kommt zu dem Ergebnis, dass im Streitfall die Voraussetzungen für die gewerbesteuerliche Kürzung gemäß § 9 Nr. 3 GewStG 2002 nicht vorhanden sind. Nach dieser Vorschrift besteht für Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, die Möglichkeit, lediglich 20 Prozent des Gewerbeertrages im Rahmen der deutschen Gewerbesteuer zu versteuern. Aufgrund der entsprechenden Anwendung von § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG 2002/2009 gehört zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zwar auch die Vercharterung, jedoch nur unter der Bedingung, dass die Handelsschiffe vom Vercharterer selbst ausgerüstet worden sind. Nach Ansicht des BFH ist ein Schiff als „ausgerüstet” anzusehen, wenn es betriebsbereit, insbesondere mit einer Mannschaft versehen ist und deswegen zu Transportleistungen im internationalen Verkehr eingesetzt werden kann. Demgegenüber ist das reine Überlassen eines Schiffes durch den Schiffseigner, wie es im Falle einer sogenannten „Bareboat Charter” vorliegt, nicht erfasst. Somit führt im Ergebnis die Weitervercharterung eines bereits ausgerüsteten Schiffes durch den Zweitcharterer nicht zur Anwendung einer gewerbesteuerlichen Kürzung im Sinne des § 9 Nr. 3 GewStG.  

Der BFH hat somit klargestellt, dass in vergleichbaren Sachverhaltskonstellationen darauf zu achten ist, dass der Zweitvercharterer im Rahmen der Weitervercharterung nur dann von der gewerbesteuerlichen Fiktion Gebrauch machen kann, wenn die Schiffe vom Zweitvercharterer selbst ausgerüstet worden sind. Die Charterunternehmen sollten daher dieses Urteil bei ihren Geschäften beachten.

Kontakt

Contact Person Picture

Frank Dißmann

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

Partner

+49 911 9193 1020

Anfrage senden

Profil

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu