BFH äußert sich erneut über Werbungskostenabzug bei Kapitalerträgen

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Mit Einführung der Abgeltungssteuer ab dem Jahr 2009 hat der Gesetzgeber den bis dahin möglichen Werbungskostenabzug für Einkünfte aus Kapitalvermögen versagt und nur noch einen Abzug des Sparerpauschbetrages (801 Euro bzw. 1.602 Euro für Ehegatten) bei der Ermittlung der Einkünfte zugelassen. Die aus dieser Änderung resultierenden Fragen und Probleme zur Anwendung der Abgeltungssteuer wurden zuletzt im Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 9. Dezember 2014 („Einzelfragen zur Abgeltungssteuer”, GZ.: IV C 1–S 2252/08/10004 :15) beantwortet. Sachverhalte, die sich auf einen Zeitraum zwischen der Anwendung des alten und des neuen Rechtes beziehen, wurden in verschiedenen Urteilen (zum Beispiel Bundesfinanzhof (BFH): Kein Abzug von Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen, Fonds-Brief direkt 16. Oktober 2014) thematisiert.
 
Mit gestrigem Datum hat der BFH eine weitere Pressemitteilung zu diesem Thema veröffentlicht, bei der eine Entscheidung vom 27. August 2014 (Az. VIII R 60/13) hinsichtlich des Werbungskostenabzugs für im Jahr 2008 angefallene Schuldzinsen vorgestellt wird. Der BFH entschied, dass der Werbungskostenabzug unter Anwendung des alten Rechts bis zum 31. Dezember 2008 möglich sei, auch wenn die dazugehörigen Zinserträge im Jahr 2009 unter Anwendung des neuen Rechts berücksichtigt würden. Im Streitfall war eine fremdfinanzierte Festgeldanlage getätigt worden, bei der der Steuerpflichtige im Jahr 2008 gezahlte Darlehenszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen erklärte. Die dazugehörigen Erträge aus der Festgeldanlage erzielte er erst im Folgejahr, sodass das Finanzamt unter Hinweis auf das Werbungskostenabzugsverbot der neuen gesetzlichen Regelung den Zinsaufwand nicht berücksichtigte.
 
Sowohl das Finanzgericht als auch der BFH entsprachen dem Wunsch des Klägers und akzeptierten den Ansatz der Werbungskosten nach alter Rechtslage im Jahr 2008 trotz Beurteilung der Erträge nach neuer Rechtslage im Jahr 2009. Der BFH begründete seine Auffassung damit, dass der Gesetzgeber die Regelung zur Abgeltungssteuer zum 1. Januar 2009 umsetzen wollte und für die Zuordnung des geltenden Rechts auf den Zeitpunkt des Zuflusses abzustellen sei. Ein Zusammenhang zwischen ab 2009 zufließenden Erträgen mit Werbungskosten aus früheren Zeiträumen könne nicht hergestellt werden, sodass bei einem einheitlichen Vorgang unterschiedliches Recht anzuwenden sei.

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Meike Munderloh

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