Early Tax Birds 28/2024: Entwurf des BMF-Schreibens zum CbCR und zweiter Entwurf eines MinStGAnpG

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​Ausgabe 28/2024 (2. – 8. Dezember 2024)
​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 9. Dezember 2024 | Lesedauer ca. 5 Minuten

​Liebe Leserinnen und Leser,​

auf der Zielgeraden des Jahres erwartet Sie mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz noch ein steuerpolitisches Spektakel der besonderen Art. Hinter diesem wenig aufregenden Titel verbirgt sich nämlich ein potenzieller Showdown für die letzte Sitzungswoche des Bundestages ab dem 16. Dezember. Zwar wird die Schlagzeilen zweifellos die Vertrauensfrage des Kanzlers dominieren. Für uns Steuerrechtler bleibt dennoch sehr spannend, ob ein Gesetzesvorhaben, das angeblich breite Unterstützung im Parlament genießt, tatsächlich an der mangelnden Kompromissbereitschaft scheitert. Denn wie ließe sich sonst erklären, dass SPD, CDU, Grüne und FDP unisono die Abschaffung der Kalten Progression und die Erhöhung des Kindergeldes zur obersten Priorität erklären, gleichzeitig aber kategorisch ausschließen, dafür die Stimmen der jeweils anderen Partei zu akzeptieren? Das Resultat: Ein politisches Patt, das sich schwerlich noch überbieten lässt. Man fragt sich unweigerlich: Geht eigentlich noch mehr Klein-Klein?​

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Beste Grüße

Philip Nürnberg und das Redaktionsteam​​

  
 
Aktu​elle Gesetzgebung​​
  

Zweiter Diskussionsentwurf zum Mindeststeueranpassungsgesetz​

Das BMF hat am 5. Dezember 2024 den zweiten Diskussionsentwurf eines Mindeststeueranpassungsgesetzes (MinStGAnpG)​ veröffentlicht. Der zweite Entwurf berücksichtigt dabei auch die Anmerkungen der Verbände aus der ersten Anhörungsrunde im Sommer dieses Jahres. Dieser erste Diskussionsentwurf enthielt nur Regelungen in Bezug auf das Mindeststeuergesetz, welche nun im zweiten Diskussionsentwurf auch mit steuerlichen Begleitmaßnahmen flankiert werden. Es handelt sich dabei insbesondere um die folgenden Ergänzungen und Anpassungen:

  • Abschaffung des Sonderbetriebsausgabenabzugsverbots bei Vorgängen mit Auslandsbezug nach § 4i EStG
  • Abschaffung der Lizenzschranke nach § 4j EStG
  • Abschaffung der Hinzurechnungsbesteuerung für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter nach § 13 AStG
  • Anhebung der relativen und absoluten Freigrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung nach § 9 AStG
  • Anpassung des Kürzungsbetrags bei Organschaftsfällen nach § 11 AStG
  • Vermeidung des doppelten Ansatzes von Hinzurechnungsbeträgen bei Spezial-Investmentfonds und deren Anlegern nach § 37 InvStG

Eine Stellungnahme der Verbände ist bis zum 31. Januar 2025 möglich. ​​Wir halten Sie über den weiteren Fortgang auf dem Laufenden!


Jahressteuergesetz 2024 im BGBl. veröffentlicht

Am 5. Dezember 2024 wurde das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es tritt am Tag nach der Veröffentlichung, also am 6. Dezember 2024, in Kraft. Ebenfalls am 5. Dezember 2024 wurde das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 verkündet, das rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft tritt.​​
  

Neues aus der Finanzverwaltung 

  
Anpassung der Rechtsbehelfsbelehrungen der Vordruckmuster an das Postrechtsmodernisierungsgesetz und redaktionelle Überarbeitungen​ 

Mit dem BMF-Schreiben vom 3. Dezember 2024​ wurden diver​se Vordruckmuster überarbeitet und neu bekannt gegeben. Die Änderungen beinhalten insbesondere Anpassungen der Rechtsbehelfsbelehrungen auf den Vordruckmustern aufgrund des Postrechtsmodernisierungsgesetz und redaktionelle Überarbeitungen. 
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STEUERLICHE BEHANDLUNG VON REISEKOSTEN UND VON REISEKOSTENVERGÜTUNGEN AB DEM 1. JANUAR 2025
​Das BMF hat mit Schreiben vom 2. Dezember 2024​ die ​ab 1. Januar 2025 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen und doppelte Haushaltsführungen bekannt gemacht. Wie bisher gelten die Beträge für die Philippinen auch für Mikronesien und die Beträge für Trinidad und Tobago gelten auch für die zu dessen Amtsbezirk gehörenden Staaten Antigua und Barbuda, Dominica, Grenada, Guyana, St. Kitts und Nevis St. Lucia, St. Vincent und Grenadinen sowie Suriname. Für die in der Übersicht nicht genannten Länder gilt der für Luxemburg geltende Pauschbetrag. Für nicht genannte Übersee- und Außengebiete eines Landes gilt der für das Mutterland geltende Pauschbetrag.
 
Darüber hinaus ist - wie bisher - folgendes zu beachten:
  • ​​​Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland anzusetzen.
  • Bei mehrtägigen Reisen in verschiedene Staaten gilt für den Tag der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland (jeweils ohne Tätigwerden) und für die Zwischentage der Pauschbetrag des Orts, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wurde. Für den Tag der Rückreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland gilt der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes.
  • Beginnt der Mitarbeiter am Tag der Rückreise direkt eine neue Auswärtstätigkeit, bekommt er für diesen Tag die Verpflegungspauschale nur einmal, und zwar den höheren Betrag.
  • Ist die Verpflegungspauschale für arbeitgebergestellte Mahlzeiten zu kürzen, gilt dies für die jeweils gezahlte Verpflegungspauschale, unabhängig davon, in welchem Land die Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde. ​

​​Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs der BMF-Schreiben​ für die Unterstützung der vom krieg in der ukraine geschädigten

Das BMF hat mit dem Schreiben vom 3. Dezember und 4. Dezember 2024 den zeitlichen Anwendungsbereich unterschiedlicher BMF-Schreiben für die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten auf das Jahr 2025 verlängert. 

UPDATE - Vergabe der Wirtschafts-​Identifikationsnummern​ durch da​s BZST setzt USt-Identifikationsnummern von Organgesellschaften inaktiv​

In unserer letzten Ausgabe haben wir über die Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer durch das BZSt und die damit verbundenen Probleme der "ungültig" gemeldeten Umsatzsteuer-Identifikationsnummern bei Abfragen im VIES/MIAS berichtet. In den sozialen Medien hat das BZSt nun bekannt gegeben, dass dieses Problem bearbeitet wird und die "ungültigen" Rückmeldungen vom der zuständigen Stelle überprüft werden. Sollten zu Unrecht Umsatzsteuer-Identifikationsnummern auch nach der KW 50 als "ungültig" zurückgemeldet werden, bittet das BZSt um eine Mitteilung an den Fachbereich Umsatzsteuerkontrollverfahren​.

Entwurf eines BMF-Schreibens zur Anwendung des Cbcr bei transparenten personengesellschaften gemäss § 138a AO​

Seit dem 3. Dezember 2024 liegt der vertrauliche Entwurf eines Schreibens zur Anwendung des Country-by-Country-Reporting (CbCR) bei transparenten Personengesellschaften nach § 138a AO vor. Aufgrund der unklaren OECD-Regelungen zur Behandlung von Personengesellschaften im CbCR und der Gefahr unterschiedlicher Interpretationen bei der Darstellung im CbCR, die nun teilweise in die Berechnung der Pillar Two Transitional CbCR Safe Harbour Tests einfließen, soll eine einheitliche Darstellung der Finanzdaten im CbCR sichergestellt und die mögliche Doppelerfassung vermieden werden. Die Praxishilfe bezieht sich grundsätzlich auf voll- oder quotenkonsolidierte Personengesellschaften, die voll- oder quotenkonsolidiert in das CbCR einzubeziehen sind. In dem Entwurf des Schreibens werden vier Anwendungsfälle anhand konkreter Beispiele ausführlich behandelt. Neben der Behandlung im CbCR wird auch explizit auf die Behandlung transparenter Personengesellschaften im Rahmen der Pillar Two Regelungen des MinStG eingegangen.

Die Frist zur Stellungnahme gegenüber dem BMF läuft bis zum 17. Dezember 2024. Offiziell veröffentlicht ist der Entwurf jedoch noch nicht. Das BMF bittet darum, Stellungnahmen auf konkrete und unabdingbare Änderungswünsche zu beschränken, da die Anwendung für Wirtschaftsjahre nach dem 31. Dezember 2023 gelten soll. ​
   
Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO

  

​Neue FAQ für das ICAP-Programm der OECD

Die OECD hat Anfang Dezember 2024 aktualisierte „Häufig ​​gestellte Fragen​“ (FAQs) zum International Compliance Assurance Programme (ICAP), einem multilateralen Risikobewertungsprogramm für Verrechnungspreis- und Betriebstättenfragen, veröffentlicht. Die FAQs folgen auf die Anfang des Jahres 2024 veröffentlichten ICAP-Statistiken, die zeigen, dass ICAP ein wirksames Instrument zur Streitvermeidung sein kann. ICAP beinhaltet eine Überprüfung ausgewählter Verrechnungspreis- und Betriebstättenfragen und kann zwar keine wirkliche Sicherheit in der Art einer Vorabverständigung über die Preisgestaltung (APA) bieten, ist aber so konzipiert, dass es ausreichenden Komfort zum Handeln bietet und, wo nötig und machbar, die Lösung von Problemen erleichtert, ohne dass ein separates Verfahren der zuständigen Steuerbehörde(n) erforderlich ist.​
  
    
​​Aktuelle Rechtsprechung​​​

  
keine Grunderwerbsteuerbefreiung bei der Aufhebung einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Unser Urteil der Woche befasst sich mit der Entscheidung des BFH vom 31. Juli 2024, II R 30/21​. Das Urteil erging zur Frage der Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 7 Abs. 1 GrEStG. Hinsichtlich eines Gebäudes, das sich auf unterschiedlichen Grundstücken befindet, wurde zwischen dem Kläger und einer Bank die Bildung zweier Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) vereinbart. Das Gebäude beinhaltete eine Bankfiliale sowie mehrere Wohneinheiten. Die WEG wurde dabei mit unterschiedlichen Wohnungs- oder Teileigentum sowie anteiligem Sondereigentum begründet. Allerdings waren der Kläger und die Bank nicht zu gleichen Anteilen beteiligt. Im Jahr 2016 trafen der Kläger und die Bank eine Vereinbarung, welche das Ziel hatte, die beiden WEG aufzulösen, die Anteile an den Flurstücken neu zu verteilen und aus den unterschiedlichen Grundstücken ein Grundstück zu machen. Die Vereinbarung umfasste verschiedene Vertragsbestandteile, welche den Übergang des Eigentums regelten. Dazu wurden Tauschgeschäfte und Veräußerungsgeschäfte durchgeführt. Das Ergebnis der Vereinbarung sah eine Beteiligung des Klägers von 60 % und der Bank von 40 % am Grundstück, am Wohnungs- und Teileigentum sowie am Sondereigentum vor. Das Finanzamt erließ mehrere Bescheide, mit welchen aufgrund der jeweiligen Vertragsteile Grunderwerbsteuer gegen den Kläger festgesetzt wurde. Unter Berufung auf § 7 Abs. 1 GrEStG wurde die Bemessungsgrundlage für den Kläger insgesamt um 60 % gekürzt. Nach erfolglosem Einspruch wurde Klage vor dem FG eingereicht, welche ohne Erfolg blieb, sodass der Kläger nun mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts geltend macht. Die isolierte Betrachtung der einzelnen Vertragsteile wurde von ihm als rechtsfehlerhaft erachtet. Der Befreiungstatbestand des § 7 Abs. 1 GrEStG weist eine planwidrige Regelungslücke auf, welche eine analoge Anwendung auf den vorliegenden Streitfall rechtfertigt. Die Bereinigung einer verworrenen Miteigentümerstruktur wurde vom Gesetzgeber nicht als regelungsbedürftiger Fall identifiziert. Die Grunderwerbsteuer soll lediglich die im Erwerbsvorgang offenbarte Leistungsfähigkeit erfassen, weshalb durch die Neuordnung der Miteigentumsanteile keine Leistungsfähigkeit des Klägers begründet wurde. 


Der BFH stellte fest, dass die Steuerbefreiung des § 7 Abs. 1 GrEStG keine Regelungslücke aufweist, die eine Anwendung auf die Aufhebung von Wohnungs- und Teileigentum sowie die Bildung von Miteigentum an einem Grundstück als Tauschgeschäft rechtfertigt. Folglich findet die Befreiungsvorschrift des § 7 Abs. 1 GrEStG keine Anwendung bei der Aufhebung einer WEG unter Bildung von Miteigentum. Im Gegensatz zum Vorgang der Begründung von Wohnungs- und Teileigentum durch mehrere Miteigentümer ist im Falle der Aufhebung von Wohnungs- und Teileigentum und der Bildung von Miteigentum eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 1 GrEStG nicht zulässig. Dies begründet sich daraus, dass es zu einer abweichenden Zuordnung der Flächen kommt, die bislang im Sondereigentum standen und nun den Miteigentümern gemeinsam gehören. In der vorliegenden Angelegenheit hat das FG die Anwendung der Befreiungsvorschriften des § 7 Abs. 1 GrEStG zu Recht abgelehnt. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass die im Vertrag vereinbarte Zahlung der Bank an den Kläger für Wohn- und Sondereigentum über den rein sachenrechtlichen Aspekt hinaus auch eine wirtschaftliche Veränderung bewirkt hat.


Der BFH musste den Sachverhalt ungeachtet des Vorstehenden zur erneuten Entscheidung an das FG zurückverweisen und das Urteil aufheben. Die Ursache für die Aufhebung und Zurückweisung ist die fehlerhafte Ermittlung des Grundbesitzes nach § 8 Abs. 1 GrEStG. Zudem weist der BFH darauf hin, dass das Finanzamt bei Zugrundelegung der von ihm festgestellten Werte zu Unrecht die Bemessungsgrundlage der Steuer gemäß § 7 Abs. 1 GrEStG um 60 % anstatt 100 % gekürzt hat. Im Streitfall war der Kläger vor der Begründung der neuen WEG nach der Vereinbarung als Miteigentümer zu 60 % an dem vereinigten Grundstück beteiligt. Durch die Bildung der WEG sollte er insgesamt 60 % erwerben. Beträgt der gemeine Wert des Erwerbs des Klägers 60 % des gemeinen Werts des vereinigten Grundstücks, ist der Erwerb gemäß § 7 Abs. 1 GrEStG zu 100 % anstatt zu 60 % von der Grunderwerbsteuer befreit.



 Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH

​Akten​zeichen​ ​​Entscheidungs-​
datum
​​Stichwort
I R 12/22
4. September 2024
Keine Anwendung des § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG auf eine Sparkasse in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts
I R 12/20

17. Juli 2024
Verfassungsmäßigkeit von § 43 Abs. 14 Satz 2 und 3 KAGG i.d.F. des UntStFG: Nichtigkeit wegen formellen Mangels des Gesetzgebungsverfahrens?
​II R 11/21

​21. August 2024
Ausführung einer gemischt-freigebigen Grundstücksschenkung nach § 9 abs. 1 Nr. 2 ErbStG
II R 11/22

23. Juli 2024
​Zurechnung von Grundstücken bei einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG und Grunderwerbsteuerbefreiung bei einer niederländischen Stiftung
V R 41/21

29. August 2024
​Betriebsfortführung zugunsten eines Dritten kein Umsatz im Rahmen einer Geschäftsveräußerung
​V R 14/24 (V R 20/22; V R 40/19)

29. August 2024
​Organschaft und Entnahmebesteuerung bei hoheitlicher Tätigkeit des Organträgers
​​VI R 4/22

​24. Oktober 2024
​Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach dem AltTZG
XI R 17/21

​25. September 2024
​Umsatzsteuerbefreiung für Haarwurzeltransplantationen bei Haarausfall (Alopezie)
IX B 77/23​
​20. November 2024
​Nichtzulassungsbeschwerde: Verletzung der Sachaufklärungspflicht bei Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträgen
V B 52/23
11. November 2024
Zum Erfordernis eines Schriftsatznachlasses
VI B 18/24
21. November 2024
Zur Reichweite übereinstimmender Erledigungserklärungen
VII B 168/22
7. August 2024
Verzinsung vorenthaltener Ausfuhrerstattungen und erstatteter Sanktionen auf der Grundlage von Unionsrecht
VII B 121/22 (AdV)
16. August 2024
Entstehung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer im Zusammenhang mit Umstieg im Flugverkehr
VIII R 33/21
22. Oktober 2024
Steuerliches Einlagekonto: Offenbare Unrichtigkeit trotz fehlender Erkennbarkeit des zutreffenden Werts
VIII R 4/21

1. Oktober 2024
​Keine vGA wegen bloß tatsächlicher Nutzungsmöglichkeit einer spanischen Immobilie
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