§13 PBefG als alleiniger Maßstab für Genehmigungen

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Unter dem Rechtsregime der VO 1370 ist die bis zum 2. Dezember 2009 maßgebliche Unterscheidung zwischen Genehmigungen für eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen (§ 13 PBefG) und gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen (§ 13a PBefG) gegenstandslos geworden.
 
Grund für die Unterscheidung war Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der VO 1191. Diese Vorschrift erlaubte es den Mitgliedstaaten, Unternehmen, deren Tätigkeit ausschließlich auf Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste beschränkt ist, vom Anwendungsbereich des europäischen Rechts auszunehmen.

Von dieser Möglichkeit hatte der deutsche Gesetzgeber im Jahre 1996 zwar nicht für alle, wohl aber für eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen Gebrauch gemacht (sog. Teil-/Bereichsausnahme). Nur die gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen unterfielen nach § 13a PBefG der europäischen VO 1191, für die Eigenwirtschaftlichen blieb es hingegen bei der nationalen Rechtslage.
 
Anders als die frühere VO 1191 ermöglicht es die neue VO 1370 den Mitgliedstaaten nicht mehr, vom europäischen Recht wirksame nationale Ausnahmevorschriften zu erlassen. Eine mit Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO 1191 vergleichbare Ausnahmevorschrift von ihrem Anwendungsbereich zugunsten des nationalen Rechts existiert in der VO 1370 nicht. Die VO 1370 gilt vielmehr nach Art. 12 in allen ihren Teilen verbindlich und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Bei gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen verweist § 13a Abs. 1 S. 1 PBefG auf Auferlegungen oder Vereinbarungen im Sinne der VO 1191. Die VO 1191 ist jedoch gemäß Art. 10 Abs. 1 S. 1 VO 1370 für den Personenverkehr mit Inkrafttreten der VO 1370 zum 3. Dezember 2009 komplett aufgehoben worden. Damit zielt der Verweis ins Leere und § 13a PBefG erweist sich als gegenstandslose Vorschrift. Gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen gibt es nach Inkrafttreten der VO 1370 zum 3. Dezember 2009 nicht mehr.
 
Unter dem neuen Regime der VO 1370 existiert nur noch eine Genehmigung für (alle) Linienverkehrsleistungen, die nach § 13 PBefG zu beurteilen ist.
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