EuGH: Vertragsverletzung rechtfertigt keinen automatischen Ausschluss

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 20. Dezember 2012

 

Angebote von Bietern, die nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, welche die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt, können ausgeschlossen werden (vgl. § 16 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c VOB/A-EG bzw. §§ 19 Absatz 4, 6 Absatz 6 Buchstabe c VOL/A-EG). Der Europäische Gerichtshof (13.12.2012 – Rs. C-465/11 „Forposta”) hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass der Begriff der „schweren Verfehlung” sich üblicherweise auf ein Verhalten des betreffenden Bieters bezieht, das bei ihm auf Vorsatz oder auf eine Fahrlässigkeit von gewisserer Schwere schließen lässt.

 

Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis sind: 

  • Die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten durch einen Bieter kann grundsätzlich als eine Verfehlung angesehen werden.
  • Eine nicht ordnungsgemäße, ungenaue oder mangelhafte Erfüllung eines Vertrages kann somit unter Umständen von einer geringen fachlichen Eignung des Bieters zeugen, doch stellt dies nicht automatisch auch eine schwere Verfehlung dar.
  • Die Feststellung einer schweren Verfehlung erfordert grundsätzlich eine konkrete und auf den Einzelfall bezogene Beurteilung der Verhaltensweise des betreffenden Bieters.

Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

Partner

+49 911 9193 3556

Anfrage senden

Profil

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu