Erlass von Verspätungszuschlägen für die Abgabe von Kfz-Steuererklärungen und Grundsteuererklärungen nach Ablauf der Abgabefrist

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von Filip Straka, Rödl & Partner Prag, und Robert Němeček

 

Die Frist für die Abgabe von Kfz-Steuererklärungen und Grund­steuer­erklä­rungen läuft mit dem 31. März ab.

  

Durch das am 7. Januar 2021 im Finanzanzeiger des Finanzministeriums veröffentlichte Schreiben der Finanzministerin über einen durch außerordentliche Ereignisse bedingten Erlass von steuerli-chen Nebenleistungen werden Verspätungszuschläge bei einer verspäteten Abgabe von Kfz-Steuererklärungen und Grundsteuererklärungen erlassen.

 

Durch dieses Schreiben wird die Frist für die Abgabe der o.g. Steuererklärungen de facto um zwei Monate – bis zum 1. April 2021 – verlängert. Verspätungszuschläge werden unter der Voraussetzung erlassen, dass die Steuererklärungen innerhalb der o.g. Frist abgegeben werden. In diesem Zusam-menhang wird auch die Fälligkeitsfrist der Kfz-Steuer auf den 1. April 2021 verlängert. Die Fälligkeits-frist, bzw. die Fälligkeitsfristen der Grundsteuer, die nach der Höhe der geschuldeten Grundsteuer festgesetzt werden, bleiben unverändert. 

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